Fristlose Kündigung, wenn Ihr Arbeitnehmer Ihnen Konkurrenz macht?

Kennen Sie das: Ein Kunde ruft bei Ihnen an und beschwert sich über die Qualität der Arbeit eines ihrer Mitarbeiter und Sie sind völlig überrascht, weil Sie von dem Auftrag nichts wissen? Gibt es nicht? Doch, das ist leider eine Situation, wie sie immer wieder einmal vorkommt. Das LAG Hessen hat entschieden, wie Sie auf solche unerlaubte Konkurrenztätigkeit ihre Mitarbeiter reagieren können.

Unerlaubte Konkurrenztätigkeit durch Mitarbeiter ist für Arbeitgeber mitunter ein erhebliches Problem. Nicht nur, dass Ihnen der Umsatz verloren geht, Sie müssen sich möglicherweise auch noch mit den "Kunden" Ihre Mitarbeiter rumärgern. Und nicht selten benutzen Mitarbeiter für Ihre Konkurrenztätigkeit sogar ihre Materialien, ihre Fahrzeuge, ihre Werkzeuge und Geräte. Und es ist auch schon vorgekommen, dass die Konkurrenztätigkeit während der Arbeitszeit bei dem Arbeitgeber ausgeübt wird. Das alles wollen Sie natürlich auf keinen Fall.

Genauso war die Situation in einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil vom 28.1.2013, Az.: 16 Sa 593/12, zu entscheiden hatte.

Ein als Rohrleitungsmonteur beschäftigter Mitarbeiter erschien im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einem Kunden. Dort überprüfte er die Abflussrohre in der Küche und im Keller mit einer Spezialkamera. Einige Tage später erschien er erneut bei dem Kunden und verlegte neue Rohre. Von Kunden verlangte er Barzahlung. Diese erfolgte auch.
Eine Rechnung erhielt der Kunde nicht.  

In dem Fall ist klar, was passiert ist. Der Rohrleitungsmonteur nutzte seinen Job als Angestellter, um für sich einen Nebenjob zu akquirieren. Natürlich führte er die bar erhaltenen 900 € nicht an seinen Arbeitgeber ab.

Wenn der Mitarbeiter Konkurrenz macht, darf der Arbeitgeber kündigen

Das Ganze wäre wohl nie aufgeflogen, wenn sich der Kunde nicht rund vier Jahre später bei dem Arbeitgeber über die seiner Ansicht nach mangelhafte Ausführung der Arbeiten beklagt hätte. Der Kunde war selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Arbeiter im Auftrag seines Arbeitgebers gehandelt habe. Deshalb wendete er sich mit seinen Reklamationen auch an den Arbeitgeber.

Der war natürlich über die Konkurrenztätigkeit eines Mitarbeiters wenig erfreut und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen die fristlose Kündigung wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage. Allerdings verlor er sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht. Die Kündigung war wirksam.

Die Richter am LAG Hessen stellten fest, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht. Denn dadurch stößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten im schweren Ausmaß. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter im Geschäftsfeld ihres Arbeitgebers keine eigene Dienste und Leistungen anbieten.

Tipp: Natürlich können Sie mit Ihrem Mitarbeiter vereinbaren, dass er auch in Ihrem Geschäftsfeld Tätigkeiten ausführen darf. Wenn Sie das tun, sollten Sie sich schriftlich die Möglichkeit zum Widerruf dieser Genehmigung einräumen lassen. Regen Sie dabei im Idealfall auch, in welchen Fällen der Widerruf möglich sein soll, so zum Beispiel wenn dies negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistungen des Mitarbeiters in Ihrem Unternehmen hat oder wenn es zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz durch die Nebentätigkeit kommen sollte.

Fristlose Kündigung auch bei lang zurückliegender Konkurrenztätigkeit

Der Arbeitgeber versuchte sich mit der Begründung zu retten, dass die Konkurrenztätigkeit schon lange zurückliege. Die Idee war an sich nicht schlecht. § 626 BGB erlaubt nämlich eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen. Entscheidend ist aber die Frage, wann diese Zweiwochenfrist zu laufen beginnt. Sie beginnt dann, wenn Sie Kenntnis von allen Tatsachen erlangt haben, die dem wichtigen Grund für die Kündigung bilden.

Im Fall des LAG Hessen hatte der Arbeitgeber erst durch den Anruf des Kunden überhaupt von der Konkurrenztätigkeit erfahren. Damit beginnt die Zweiwochenfrist des § 626 BGB nicht mit der Konkurrenztätigkeit an sich, sondern erst mit dem vier Jahre später erfolgten Anruf durch den Kunden. Prüfen Sie daher in einem solchen Fall sehr genau, wann Ihnen alle Informationen vorliegen. Die Richter beim Landesarbeitsgericht Hessen hatten in dem entschiedenen Fall jedenfalls ausdrücklich keine Probleme mit dem Zeitablauf.