Ein Mindestmaß an Respekt können Sie von ihren Arbeitnehmern verlangen

Wundern Sie sich auch manchmal über die Umgangsformen von Erwachsenen? Das LAG Rheinland-Pfalz hat jetzt bekräftigt, dass Sie von Ihren Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Respekt verlangen können. Wer es an dem respektvollen Umgang mit Kollegen oder Vorgesetzten missen lässt, verstößt damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten und riskiert eine Abmahnung.

In dem Verfahren des LAG Rheinland-Pfalz ging es gleich um mehrere Abmahnungen, die der Kläger – der Betriebsratsvorsitzende – erhalten hatte. Zu den Abmahnungen kam es, als ein Vorgesetzter ihn anwies, Betriebsratstätigkeiten nicht aus seinem Meisterbüro, sondern aus dem Betriebsratsbüro auszuführen.

An diese Anweisung hielt sich der Betriebsratsvorsitzende nicht, vielmehr wünschte er seinen Vorgesetzten ein "Scheißwochenende" und ein "beschissenes Wochenende". Daraufhin erhielt er über ein Anwaltsbüro mehrere Abmahnungen. Dies sah der Betriebsratsvorsitzende nicht ein und klagte auf Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage allerdings ab, die Abmahnungen blieben in der Personalakte (LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2011; Az.: 3 Sa 150/11).

Respekt von Arbeitnehmern können Sie verlangen
Die Richter stellten eindeutig fest, dass Sie von ihren Arbeitnehmern einen respektvollen und wertschätzenden Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern verlangen können. Das gilt auch dann, wenn die Stimmung zeitweise angespannt ist.

Diese Verpflichtung der Arbeitnehmer ist sogar Bestandteil der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmer. Kommt es zu Äußerungen, die den respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander missen lassen, so ist das ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Auf Verstöße gegen den Arbeitsvertrag können Sie grundsätzlich mit einer Abmahnung reagieren.

Abmahnung: Auf die Details kommt es an
Wenn Sie dies vorhaben, achten Sie darauf, dass Sie den Verstoß gegen den Arbeitsvertrag auch genau beschreiben. Sie müssen in der Abmahnung beschreiben, welche Äußerung wann genau wem gegenüber gemacht wurde.

Allgemeine Darstellungen wie "Ihre Äußerungen in den letzten Monaten lassen den Respekt gegenüber Kollegen und Mitarbeitern vermissen" stellen keine ordnungsgemäße Beschreibung des Fehlverhaltens in der Abmahnung dar.

Formulieren Sie also zum Beispiel wie folgt: "Am 20.6.2011 um 15:30 Uhr äußerten Sie gegenüber ihren Vorgesetzten Herbert Meyer: Ich wünsche dir ein Scheißwochenende". Weiter müssen Sie dann feststellen, dass dies ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten zum respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander darstellt und den Arbeitnehmer auffordern, sich zukünftig vertragsgerecht zu verhalten.

Beziehen Sie auch die Situation mit ein
Auch wenn die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz keine Entschuldigung darin sahen, dass eine derartige Äußerung in einer gespannten Arbeitsatmosphäre gefallen ist, sollten Sie überlegen, ob Sie jede einmalige respektlose Äußerung abmahnen wollen.

Die Richter am Arbeitsgericht hatten diese Äußerungen in der ersten Instanz übrigens noch für nicht abmahnungsfähig gehalten. Es wird sicherlich auch eine Rolle spielen, in welchem Umfeld die Äußerung gefallen ist. So ist der Ton auf einer Baustelle in der Regel rauer als in einer Bankfiliale. Des Weiteren wird es eine Rolle spielen, ob Dritte die Äußerung mitbekommen haben. Fällt eine solche Äußerung im Beisein von anderen Personen, so wird eine Abmahnung leichter möglich sein.