Diese Arbeitszeitregelung ist kein Freibrief für Überstunden

Überstunden und die insoweit maßgeblichen Klauseln im Arbeitsvertrag beschäftigen die Arbeitsgerichte immer wieder. Oft geht es darum, Überstunden nicht zusätzlich bezahlen zu müssen. Das ist aber nur in Grenzen und ohne Trickserei möglich. Das LAG Hamm hat eine zu offensichtliche Trickserei bei den Überstunden als unzulässig betrachtet (Urteil vom 18.04.2013 - 8 Sa 1649/12).

Diese Klausel im Arbeitsvertrag war der Stein des Anstoßes

Der Arbeitsvertrag mit einem Busfahrer enthielt die Klausel "Die Dauer der Arbeitszeit ist dem AN bekannt", wobei mit AN der Arbeitnehmer gemeint war. Der Arbeitnehmer war im Linienverkehr beschäftigt. Ausgehend von einer monatlichen Normalarbeitszeit errechnete er sich für die Dauer der Vertragslaufzeit 649,65 Überstunden und klagte auf Bezahlung für diese Überstunden.

Insgesamt forderte er fast 6.700 € von seinem Arbeitgeber als Überstundenvergütung. Grundlage seiner Berechnung waren von ihm geführte Arbeitsnachweise, aus denen sich die ihm zugewiesenen Touren und die seiner Auffassung nach maßgeblichen Anfangs- und Endzeiten seiner Arbeitsleitung ergaben.

Arbeitgeber hielt die Klausel zur Überstundenregelung für wirksam

Ganz anderer Ansicht war der Arbeitgeber, der die Forderung zurückwies. Entgegen der Ansicht des Busfahrers sei gerade keine 40-Stunden-Woche vereinbart worden. Die oben wiedergegebene Klausel mache deutlich, dass sich der Umfang der Arbeitspflicht an der Handhabung während der vorhergehenden von der Arbeitsagentur geförderten Maßnahme orientieren solle. Und selbstverständlich sei die Klausel auch transparent genug.

Das LAG sah das im Ergebnis anders. Die Klage wurde zwar weitgehend zurückgewiesen. Dies geschah aber deshalb, weil der Arbeitnehmer die von ihm aufgelisteten Stunden nicht im Einzelnem beweisen konnte. Dem Grunde nach billigt das Lag ihm den Anspruch auf Bezahlung von Überstunden zu, diese waren nicht mit dem Gehalt abgegolten.

So beziehen Sie die Überstunden in die Vergütung mit ein

Wenn Sie Überstunden durch die Vergütung als abgegolten ansehen wollen, bedarf es dazu einer eindeutigen und transparenten Regelung im Arbeitsvertrag. Handelt es sich um einen Standardvertrag, muss die jeweilige Klausel den Anforderungen an die Rechtsprechung zur Überprüfung vorformulierter Vertragsbedingungen standhalten. Dazu gehört insbesondere, dass der Arbeitnehmer aus der Klausel entnehmen kann, wie viele Stunden er für sein Gehalt arbeiten muss. Und das geht nicht ohne Grenze. Mehr als 10% mit abgegoltene Überstunde dürften nicht "drin" sein.

Vereinbaren Sie Überstunden immer schriftlich. Eine mündliche Vereinbarung ist zwar auch wirksam, Sie haben dann aber ein Riesenbeweisproblem. Mehr dazu lesen Sie z. B. in diesem Artikel.