Das ändert sich bei Minijobs in 2013 für Sie

400-Euro-Jobs bzw. 450-Euro-Jobs sind politisch nicht unumstritten, für Sie als Arbeitgeber aber eine echte Hilfestellung. Daher ist es für Sie gut, dass zum 1.1.2013 Änderungen kommen werden. Unter anderem dürfen Ihre Minijobber dann mehr verdienen. Lesen Sie hier, auf welche Änderungen Sie sich einstellen können und wie Sie reagieren sollten.

Auch in 2013 für Sie wichtig

Es ändert sich nichts daran, dass auch Ihre Minijober arbeitsrechtlich wie Vollzeitkräfte zu behandeln sind. Sie haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaub usw. Das natürlich jeweils nur unter Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs.

Beispiel: In Ihrem Unternehmen haben alle Mitarbeiter einen Anspruch auf vier Wochen Urlaub, bei der Sechstagewoche sind das 24 Werktage im Jahr. Franz Müller ist als Minijober einen Tag in der Woche bei Ihnen beschäftigt. Natürlich hat er dann keinen Anspruch auf 24 Urlaubstage, sondern lediglich auf sechs Tage. Sie müssen ihm also sechs Tage, an denen er sonst gearbeitet hätte, Urlaub gewähren. Das Entgelt müssen Sie an diesen Tagen genau wie bei normalen Arbeitnehmern weiter zahlen.

An dieser grundsätzlichen Gleichbehandlung wird sich auch durch die Reformen in 2013 nichts ändern.

Anders ist es allerdings auf der sozialversicherungsrechtlichen Seite. Dies ist jetzt schon die Besonderheit des Minijobs. Minijobs sind sozialversicherungsrechtlich anders zu behandeln, als normale Arbeitsverhältnisse.

Das ändert sich 2013 bei Minijobs für Sie

Ab 01.01.2013 gilt eine neue Verdienstgrenze für Minijobs und  zwar auf 450 €/Monat.

Die Erhöhung der Verdienstgrenze bedeutet aber nicht, dass Sie jetzt jedem Minijober mehr zahlen müssen. Denn der Entgeltanspruch resultiert aus den getroffenen Vereinbarungen, der vereinbarten Vergütung und der vereinbarten Arbeitszeit. Ändert sich hieran nichts, bringt auch die Erhöhung der Verdienstgrenze auf 450 € nichts. Ändert sich nichts an dem Stundenlohn oder der Anzahl der Stunden, hat die Erhöhung der Verdienstgrenze auf 450,00 € keine Auswirkungen.

Wichtig: Änderungen an den vertraglichen Vereinbarungen mit Ihren Minijober gehen nur im gegenseitigen Einvernehmen. Lassen Sie sich die Vertragsänderungen wie zum Beispiel die Erhöhung der Stundenzahl unbedingt unterschreiben. Alternativ zur Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen wäre eine Änderungskündigung durch Sie als Arbeitgeber denkbar. Dies ist aber eher theoretischer Natur.

Änderungen bei der Rentenversicherungsfreiheit

Bislang zahlen Sie als Arbeitgeber pauschal Abgaben unter anderem zur Rentenversicherung für Ihre Minijob. Gleichwohl gelten Ihre Minijober bisher als rentenversicherungsfrei. Mit der Erhöhung der Verdienstgrenze auf 450 €/Monat wird sich das ändern. Das System wird umgestellt. Minijober sind ab 1.1.2013 rentenversicherungspflichtig.

Bisher galt der Grundsatz: Der Arbeitgeber zahlt pauschal 15% Rentenversicherungsbeitrag, der Mitarbeiter kann freiwillig bis zur Höhe des Pflichtbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung aufstocken. Dazu musste er aktiv werden. Ab 01.01.2013 gilt: Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15%, den Rest (2013: weitere 3,9%) der Minijobber. Er kann sich davon befreien lassen, muss dazu aber aktiv werden. Also genau anders rum als bisher. Das Gute für Sie als Arbeitgeber: Ihre Belastung bleibt mit 15% stabil.

Für bereits vor dem 01.01.2013 bestehenden Minijobs bleibt es bis zum 31.12.2014 bei der bisherigen Regelung was die Rentenversicherungspflicht betrifft. Die nach dem 01.01.2013 eingestellten neuen Minijobber müssen Sie auf die Befreiungsmöglichkeit in dert Rentenversicherung hinweisen.

Das gilt für die bisherigen Mitarbeiter

Für Ihre Mitarbeiter, die ein Entgelt über der bisherigen 400-€-Grenze hatten, ändert sich nichts. Sie bleiben versicherungspflichtig. Ihre Mitarbeiter können jetzt aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn ihr Entgelt 450 € nicht übersteigt. Wird der Antrag bis zum 2.4.2013 gestellt, wirkt die Befreiung rückwirkend zum 1.1.2013. 

Das gilt jedenfalls solange, wie noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Wurden schon Leistungen in Anspruch genommen, so wirkt der Befreiungsantrag von Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Das gilt sowohl in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung wirkt eine Befreiung vom 1.1.2013 an, wenn sie bis zum 2.4.2013 beantragt wird.

Für bereits vor dem 01.01.2013 bestehenden Minijobs bleibt es bis zum 31.12.2014 bei der bisherigen Regelung, was die Rentenversicherungspflicht betrifft.