Bulgaren und Rumänen leichter beschäftigen

Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ist in vielen Branchen üblich. Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig, die Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern genau einzuhalten. Andernfalls droht Ihnen erheblicher Ärger mit den Behörden. Die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien sind zum 1.1.2012 erleichtert worden.

Für Staatsangehörige aus den EU-Staaten Bulgarien und Rumänien gilt die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU noch nicht. Allerdings ist zum 1. Januar 2012 eine Verordnung wirksam geworden, die es Ihnen als Arbeitgeber erleichtert, bestimmte Personen aus Bulgarien oder Rumänien zu beschäftigen.

Zum 1.1.2012 tritt eine Verordnung in Kraft, mit der die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem Jahr 2014 aufgehoben wird.

Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht mehr in allen Fällen erforderlich

Als Arbeitgeber können Sie folgende Personengruppen beschäftigen, ohne dass eine wirksame Arbeitsgenehmigung vorliegen muss:

  • Fachkräfte aus Bulgarien oder Rumänien mit Hochschulabschluss
  • Auszubildende aus Bulgarien oder Rumänien
  • Saisonkräfte aus Bulgarien oder Rumänien zur Beschäftigung von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung und in Sägewerken.

Erleichterungen bei der Arbeitsgenehmigung

In einigen anderen Fällen wird die Arbeitsgenehmigung in Zukunft deutlich einfacher erteilt. Bulgarische und rumänische Facharbeiter erhalten eine Arbeitserlaubnis in Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, zukünftig ohne eine gesonderte Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitssuchender.

Voraussetzung ist, dass die Arbeitsbedingungen denen entsprechen, die ein vergleichbarer deutscher Beschäftigter hätte. Beachten Sie insoweit besonders die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen.