Brückentage 2014: Das sind Ihre Rechte als Arbeitgeber

Lesen Sie auch voller Schrecken die Medienberichte, wonach 2014 besonders arbeitnehmerfreundlich ist? Sie können durch geschickten Einsatz von Urlaubstagen und ggfs. Überstundenguthaben für Brückentage lange frei bekommen. Das Prinzip ist einfach. Wenn ein gesetzlicher Feiertag z. B. auf einen Donnerstag fällt, nimmt der Arbeitnehmer am Freitag – dem Brückentag – frei und sichert sich so durch einen Urlaubstag vier freie Tage. Das ist schön für Arbeitnehmer, aber schlecht für Sie als Arbeitgeber. Lesen Sie hier, wie Sie zu großen Begehrlichkeiten Herr werden und das Funktionieren Ihres Betriebes sicherstellen können.

In den gleichen Medienberichten finden sich Interviews mit Arbeitnehmern, die sich dahingehend äußern, dass sie die Brückentage 2014 möglichst ausnutzen wollen. Das ist natürlich verständlich. Für Sie als Arbeitgeber stellt dies aber ein erhebliches Problem dar.

Insbesondere dann, wenn alle Mitarbeiter die gleiche Zeitung gelesen haben und Sie nun mit den Urlaubsanträgen konfrontieren. Sie können schlicht nicht alle Urlaubsanträge gleichermaßen bewilligen, da sonst der Betrieb in Ihrem Unternehmen völlig zum Erliegen kommt.

So reagieren Sie auf Urlaubswünsche für die Brückentage 2014

Glücklicherweise müssen Sie aber auch nicht jeden dieser Urlaubsanträge genehmigen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass Urlaub nach wie vor vom Arbeitgeber gewährt und nicht vom Arbeitnehmer genommen wird. Ohne Ihre Zustimmung darf also kein Arbeitnehmer in den Urlaub gehen, unabhängig von den Brückentagen. Dabei kann Ihre Zustimmung aber auch darin liegen, dass Sie auf einen Urlaubsantrag nicht innerhalb angemessener Frist reagieren.

Der erste wichtige Ratschlag ist also: Reagieren Sie auf Urlaubsanträge,
damit für alle Beteiligten klar ist, welche Urlaub genehmigt ist und
welcher nicht.

Zentrale gesetzliche Grundlage für das Gewähren von Urlaub ist § 7 Bundesurlaubsgesetz. Danach müssen Sie bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Entscheidend ist der zweite Halbsatz. Dort ist geregelt, wann Sie einen Urlaubswunsch eines Mitarbeiters ablehnen dürfen. Nämlich immer dann, wenn:

  • Dringende betriebliche Belange den Urlaubswünschen entgegenstehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Gastronomiebetrieb in einem Urlaubsgebiet haben und den Großteil Ihres Jahresumsatzes in den Sommerferien machen. Dann können Sie die Mitarbeiter darauf verweisen, ihren Urlaub außerhalb der Hauptumsatzzeiten zu nehmen.
  • Ein anderer, sozial schutzwürdigerer Mitarbeiter, zeitgleich Urlaub haben will und Sie nicht auf beide Mitarbeiter gleichzeitig verzichten können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern Urlaub in den Schulferien beantragt und ein Arbeitnehmer ohne schulpflichtige Kinder dies auch tut. Dann hat der Antrag des Arbeitnehmers mit den schulpflichtigen Kindern Vorrang. Sie dürfen den Antrag des anderen Arbeitnehmers für zeitgleichen Urlaub ablehnen.

Eine völlige Zerstückelung des Urlaubs durch Brückentage 2014 brauchen Sie nicht akzeptieren

Der zweite wichtige Ratschlag im Zusammenhang mit den Brückentagen 2014 ergibt sich aus § 7Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz. Einer zu großen Zersplitterung des Urlaubsanspruches brauchen Sie nicht zustimmen. § 7 Abs. 2 BUrlG bestimmt, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.

Und: Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. Alleine der Wunsch des Arbeitnehmers, die Urlaubstage möglichst so einzusetzen, dass er durch die Nutzung der Brückentage 2014 möglichst viele freie Tage bekommt, ist noch kein Grund in der Person des Arbeitnehmers, der eine Teilung des Urlaubs erforderlich macht.