Brauchen Sie für ein Attest am ersten Tag der Krankheit einen Grund?

Wenn Sie als Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Attest verlangen, benötigen Sie dafür keinen besonderen Grund. Das war früher nicht eindeutig geregelt. Damit können Sie jetzt flexibel reagieren, wenn ein Mitarbeiter immer wieder wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit auffällt – oder wenn Sie einfach gerne auf Nummer sicher gehen wollen.

Diese Schützenhilfe bekamen Arbeitgeber vom Landesarbeitsgericht in Köln. Im Urteil vom 14.12.2011 (Aktenzeichen: 3 Sa 597/11) beantworten Sie diese bisher offene Frage im Sinne der Arbeitgeber.

In dem Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für einen Tag krankgemeldet, für den sie vorher eine Dienstreise beantragt hatte – allerdings vergeblich. Dies kam dem Arbeitgeber merkwürdig vor und er teilte ihr mit, dass sie künftig bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit den berühmten "gelben Schein" vorlegen müsse. Hierdurch sah sie sich zu Unrecht gemaßregelt und klagte auf Feststellung, dass sie hierzu nicht verpflichtet sei.

Die Richter am LAG gaben aber dem Arbeitgeber Recht.

Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass Sie diese bereits früher verlangen können. Irgendwelche Gründe schreibt Ihnen das Gesetz dafür nicht vor. Und das LAG hat jetzt bestätigt, dass Sie frei entscheiden können, wann und unter welchen Voraussetzungen Sie die Vorlage verlangen können.

Berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Entscheidung

Die Regelung in § 5 EFZG ist u. a. deshalb eingeführt worden, damit Mitarbeiter mit Bagatellerkrankungen nicht gleich am ersten Tag einen Arzt aufsuchen müssen. Der schreibt sie u. U. länger krank, als wenn der Mitarbeiter einfach nur kurz zu Hause bleibt. Dieses System hat sich bewährt. Es setzt allerdings verantwortungsbewusste Mitarbeiter voraus.

Leider gibt es auf Mitarbeiterseite Fälle, in denen Mitarbeiter diese Regelung ausnutzen. Typisch sind die bekannten kurzfristigen Freitags- und v. a. Montagserkrankungen. Fallen Mitarbeiter immer wieder mal für einen Tag aus – insbesondere im Zusammenhang mit Feiertagen oder Wochenende – dann haben viele Arbeitgeber gute Erfahrungen mit der Forderung nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag gemacht. Das kann zu einer spürbaren Reduzierung der kurzfristigen Erkrankungen führen.