Betriebsratsanhörung vor Kündigung auch ohne Vollmachtsurkunde wirksam?

Arbeitgeber verlieren Kündigungsschutzprozesse immer wieder, weil sie Fehler bei der Anhörung des Betriebsrates vor einer Kündigung nach § 102 BetrVG machen. Für einen in der Praxis bedeutsamen Fall hat das Bundesarbeitsgericht jetzt aber Entwarnung gegeben. Damit ist eine mögliche Fehlerquelle bei der Betriebsratsanhörung beseitigt.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, dem Betriebsrat vor einer Kündigung ausreichend anzuhören, § 102 BetrVG. Dabei müssen Sie ihm unter anderem die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers und die Kündigungsgründe so umfangreich mitteilen, dass er sich ein Bild von der Kündigung machen kann. Der Betriebsrat kann die Kündigung zwar nicht verhindern, Fehler bei der Anhörung führen aber von vornherein zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Daher kommt es in der Praxis darauf an, dieses Verfahren ordnungsgemäß abzuwickeln. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang jetzt in einem Fall zu Gunsten der Arbeitgeber entschieden (BAG, Urteil vom 13.12.2012, 6 AZR 348/11). 

Eine Mitarbeiterin sollte gekündigt werden. Der Arbeitgeber hatte einen Rechtsanwalt beauftragt, dem Betriebsrat zu der Kündigung anzuhören und sodann die Kündigung auszusprechen. Der Betriebsrat wurde also von dem Anwalt über die beabsichtigte Kündigung informiert. Allerdings hatte der Anwalt keine Vollmachtsurkunde des Arbeitgebers beigelegt, wonach er berechtigt war, den Arbeitgeber bei der Betriebsratsanhörung zu vertreten. Der Betriebsrat wiese die Anhörung daher zurück.

Hieraus wollte die betroffene Mitarbeiterin ableiten, dass die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG unwirksam sei. Sie argumentierte mit § 174 BGB, wonach die Erklärung eines Vertreters zurückgewiesen werden kann, wenn dieser keine Originalvollmacht vorlegt.

BAG gibt Entwarnung für Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich dieser Auffassung in letzter Instanz nicht an. Es hielt die Betriebsratsanhörung für wirksam. § 102 Betriebsverfassungsgesetz schreibe nämlich nur vor, dass die Betriebsratsanhörung zu erfolgen habe.

Formvorschriften lassen sich dem Gesetz für diese Anhörung jedoch nicht entnehmen. Daher ist es zum Beispiel auch möglich, die Betriebsratsanhörung mündlich einzuleiten (wobei ich Ihnen das in der Praxis nicht empfehlen würde).

Das BAG hat klar gesagt, dass die Vorlage einer Originalvollmacht bei der Anhörung des Betriebsrates zu einer Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers nicht erforderlich ist. Die fehlende Vorlage der Originalvollmacht macht daher die Betriebsratsanhörung nicht unwirksam. Wenn der Betriebsrat Zweifel an der Bevollmächtigung des Vertreters hat, so ist er gehalten, den Arbeitgeber darauf anzusprechen. Dies ergäbe sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Das bedeutet für Arbeitgeber vor der Betriebsratsanhörung

Auch wenn diese Entscheidung für Arbeitgeber vorteilhaft ist, so ändert es nichts daran, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung hoch sind. Sie müssen den Betriebsrat im vollen Umfang über die Person des Arbeitnehmers und die Kündigungsgründe, die Art der Kündigung und den Kündigungstermin informieren.

Worauf es dabei im Einzelnen ankommt, ist bei den verschiedenen Arten der Kündigung unterschiedlich. Die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung wird von Arbeitnehmervertretern im Prozess standardmäßig bestritten. Wenn Sie nicht hundertprozentig sicher sind, welche Informationen Sie dem Betriebsrat geben müssen, sollten Sie sich vor Einleitung der Anhörung des Betriebsrates rechtlich beraten lassen.