Betriebsbedingte Kündigung: Was Sie dem Betriebsrat mitteilen müssen

Eines der größten Probleme für Arbeitgeber bei einer Kündigung ist nach wie vor § 102 Betriebsverfassungsgesetz: die Anhörung des Betriebsrates vor der Kündigung. Wenn Sie Fehler bei der Anhörung des Betriebsrates machen, ist Ihre Kündigung allein deshalb unwirksam. Worauf Sie bei der Anhörung des Betriebsrates vor einer betriebsbedingten Kündigung unbedingt achten müssen, lesen Sie hier.

Die Arbeitsgerichte verstehen kein Spaß. Fehler bei der Anhörung des Betriebsrates machen jede Kündigung automatisch unwirksam.

Anhörung des Betriebsrates vor jeder Kündigung

Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, müssen Sie diesen entsprechend § 102 Betriebsverfassungsgesetz vor jeder Kündigung anhören. "Jede Kündigung" heißt wirklich jede Kündigung, auch Kündigungen während der Probezeit oder von Aushilfen sind davon betroffen.

Keine Formvorschriften für die Anhörung des Betriebsrates

Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften für die Anhörung des Betriebsrates. Daher würde es theoretisch auch reichen, wenn Sie dem Betriebsratsvorsitzenden über die beabsichtigte Kündigung und die entscheidenden Umstände informieren. Dann haben Sie allerdings ein großes Beweisproblem. Leiten Sie das Verfahren zu Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz daher immer schriftlich ein.

Ihr Ansprechpartner dabei ist der Betriebsratsvorsitzende oder – in dessen Abwesenheit – sein Vertreter. Händigen Sie das Anhörungsschreiben ihm aus. Umgekehrt ist er derjenige, der Sie über die Beschlussfassung des Betriebsrates unterrichtet. Erst, wenn Sie von dem offiziellen Vertreter des Betriebsrates die Stellungnahme erhalten haben, ist das Anhörungsverfahren abgeschlossen.

Leiten Sie das Anhörungsverfahren rechtzeitig ein

Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, um Ihnen seine Stellungnahme zu der beabsichtigten Kündigung mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung beträgt diese Frist drei Tage. Erst wenn die Stellungnahme vorliegt oder diese Frist abläuft, dürfen Sie die Kündigung aussprechen.

Berücksichtigen Sie dies bei ihrer Zeitplanung. Leiten Sie daher das Anhörungsverfahren so rechtzeitig ein, dass Sie die Kündigung auch noch rechtzeitig aussprechen können, wenn der Betriebsrat die Frist voll ausschöpft.

Sie müssen dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen

Ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz setzt voraus, dass Sie dem Betriebsrat die tragenden Gründe für Ihre Entscheidung mitteilen. Sie müssen grundsätzlich sämtliche Gründe für die Kündigung und ggfs. entlastende Aspekte angeben, auf die Sie die Kündigung stützen wollen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen Sie darlegen, welche unternehmerische Entscheidung Sie warum getroffen haben und warum das zu einem Wegfall eines Arbeitsplatzes führt. Wichtig ist, dass der Betriebsrat alleine aufgrund Ihrer Darstellung in der Lage ist, sich ein abschließendes Urteil zu bilden. Zu weiteren Ermittlungen ist der Betriebsrat nicht verpflichtet.

Teilen Sie auch die Gründe für die Sozialauswahl mit

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen Sie weiter eine Sozialauswahl vornehmen. Dazu müssen Sie ermitteln, welchen der vergleichbaren Arbeitnehmer eine Kündigung wenigsten belasten würde. Die tragenden Gründe der Sozialauswahl inklusive der relevanten Daten von allen vergleichbaren Arbeitnehmern müssen Sie dem Betriebsrat mitteilen. Und auch die angestellte Gewichtung der Sozialdaten müssen Sie darstellen.

In gewissen Fällen ist es möglich, vergleichbare Mitarbeiter von vornherein aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Sie müssen dann aber dem Betriebsrat mitteilen, warum einzelne Beschäftigte aus der erforderlichen Sozialauswahl herausgenommen worden oder diese trotz besserer Sozialdaten nicht gekündigt worden sind.