Berücksichtigen Sie alle Arbeitsverhältnisse für Jahresonderzahlung

Die richtige Berechnung der Höhe der Jahressonderzuwendung ist nicht immer einfach. Das BAG hat nun entschieden, dass alle Arbeitsverhältnisse in einem Jahr bei der Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen sind. Relevant ist dies insbesondere bei befristeten Arbeitsverträgen.

Geklagt hatte eine Lehrerin, die eine Jahressonderzahlung erhalten hatte. Allerdings war sie in dem fraglichen Jahr nicht ununterbrochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Es lagen zwei befristete Arbeitsverträge vor. Diese waren durch eine Pause von zwei Wochen unterbrochen. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung berücksichtigte der Arbeitgeber aber nur das zweite Arbeitsverhältnis. Die knapp acht Monate aus dem ersten Arbeitsverhältnis blieben unberücksichtigt. Mit ihrer Klage verlangte die Lehrerin die Differenz zu einer vollen Jahressonderzahlung.

Grundlage für die Jahressonderzahlung war eine Regelung in § 20 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, die sich auch in der Privatwirtschaft oft findet. Diese Regelung lautete: "Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung."

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist daher auch für den privaten Arbeitgeber interessant. Denn des BAG hat entschieden, dass der Lehrerin der Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung zusteht. Entscheidend war, dass sie zum einem am Stichtag 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stand und daher diese Voraussetzung des tarifvertraglichen Anspruchs erfüllt hatte.

Der zweite maßgebliche Grund war, dass sie in jeden Monat einen Anspruch auf Entgelt gegen den Arbeitgeber hatte. Denn die Unterbrechung der beiden Arbeitsverhältnisse betrug nur 14 Tage. Der Tarifvertrag sah aber vor, dass eine Kürzung der Jahressonderzahlung nur für volle Monate ohne Entgeltanspruch erfolgen könne.

Beachten Sie die Vorgaben zu Jahressonderzuwendung genau

Für Sie als privaten Arbeitgeber zeigt dies, dass Sie sehr genau prüfen müssen, welche Regelungen ihren Jahressonderzahlungen zugrunde liegen. Oftmals wird dies eine tarifvertragliche Regelung sein. In den meisten Tarifverträgen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen kann. Beachten Sie diese Vorgaben sehr genau, um nicht am Ende vor dem Arbeitsgericht zu verlieren. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeberverband, der den Tarifvertrag ausgehandelt hat, um Details über die jeweilige Regelung zu erfahren.