Bei verspäteter Lohnzahlung haften Sie nicht immer für Steuernachteile

Kennen Sie das auch? Gegen Ihr Unternehmen läuft ein Kündigungsschutzprozess, dessen Ausgang offen ist. Die Lohnzahlung behalten Sie bis zum Ende des Verfahrens ein. Dann zahlen Sie alles in einer Summe. Der Arbeitnehmer will nun Ersatz von Ihnen für den Steuernachteil, den er dadurch hat. Und nun? Für Klarheit hat das LAG Rheinland-Pfalz gesorgt, diesmal zu Ihren Gunsten als Arbeitgeber.

Worüber hatte das LAG zu entscheiden?

In den Fall wollte sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen, die Kündigung erfolgte wegen Krankheit. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung zwar noch für wirksam gehalten. Beim Landesarbeitsgericht sah es dann aber für den Arbeitgeber schlecht aus. Dort wurde die Kündigung gekippt. Nun erst zahlte der Arbeitgeber den in den letzten 19 Monaten (Verfahrensdauer) einbehaltenen Lohn auf einen Schlag aus.

Der Mitarbeiter rechnete aus, dass er so ca. 4.700 € mehr Steuern zahlen musste, als dies bei monatlicher Bezahlung fällig gewesen wäre. Und diesen Betrag klagte er nun gegen seinen Arbeitgeber ein. Wieder musste das LAG entscheiden. Diesmal hatten die Richter aber Verständnis für den Arbeitgeber und wiesen die Klage ab (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011, Az: 9 Sa 155/11). Ein Schadensersatzanspruch bestand nicht.

Das ist für Sie wichtig

Der Arbeitgeber hätte den Steuernachteil dann ersetzen müssen, wenn er die verspätete Zahlung verschuldet hätte. Das sah das LAG aber nicht. Die Richter stellten dabei entscheidend darauf ab, dass die Rechtslage für den Arbeitgeber nicht eindeutig war. Schließlich hat ja das Arbeitsgericht die Kündigung noch bestätigt. Daher durfte der Arbeitgeber hier den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abwarten, bevor er zahlte. Das Abwarten war daher kein Verschulden.

In diesem Fall müssen Sie vorsichtig sein

Eng werden kann es für Sie, wenn Sie die Zahlung leichtfertig versäumen. Wenn Sie also z. B. nach der Entscheidung lange warten, bevor Sie überweisen. Oder dann, wenn es geradezu auf der Hand liegt, dass die Kündigung unwirksam ist. In diesem Fall droht Ihnen ein Schadensersatzanspruch, der schnell eine spürbare Höhe erhalten kann. Das gilt natürlich auch dann, wenn Sie die Verzögerung etwa als Sanktionsmaßnahme begreifen wollen.

Bildnachweis: DOC RABE Media / stock.adobe.com