Arbeitszeitbetrug: Das kann für eine fristlose Kündigung reichen

Zeiterfassungssysteme gibt es in unterschiedlichen Varianten. Diese sind auch unterschiedlich manipulationsanfällig. Wenn ein Mitarbeiter gehalten ist, seine Arbeitszeit am Arbeitsplatz selbst einzugeben, ist ein Arbeitszeitbetrug relativ leicht möglich. Dabei kann ein durch Falscheingaben erfolgter Arbeitszeitbetrug Grundlage für eine fristlose Kündigung sein.

Die Entscheidung steht in einer Linie mit mehreren Urteilen zum Thema Arbeitszeitbetrug. Das BAG bestätigte die Auffassung, dass ein Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen kann; dies selbst bei einer 17-jährigen Betriebszugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters (BAG 9.6.2011, 2 AZR 381/10). Außerdem stellten die Richter am BAG noch einmal klar, dass die Arbeitszeit tatsächlich erst am Arbeitsplatz beginnt.

Diese Ausrede beim Arbeitszeitbetrug brauchen Sie nicht akzeptieren
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall regelte eine Dienstanweisung, dass die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle beginnen würde. Ferner waren die Mitarbeiter angewiesen, bei Erreichen ihres Arbeitsplatzes eine entsprechende minutengenaue Eingabe im Zeiterfassungssystem zu machen.

Hieran hielt sich eine seit 17 Jahren in dem Unternehmen beschäftigte Mitarbeiterin mehrfach nicht. Siebenmal erfasste sie auch Zeiten vor Betreten des Dienstgebäudes als Arbeitszeit, insgesamt 135 Minuten. Als Begründung gab sie dafür an, dass sie die Zeit angegeben habe, zu der sie die Schranke zum firmeneigenen Parkplatz passiert habe.

Da es dort aber zu wenige Parkplätze gegeben hätte, habe sie einige Zeit zum Suchen eines Parkplatzes benötigt. Ihre Arbeitszeit beginne bereits mit Passieren der Schranke. Hierin sah der Arbeitgeber einen Arbeitszeitbetrug und kündigte fristlos.

Vor dem Bundesarbeitsgericht gewann der Arbeitgeber schließlich. Die Arbeitsrichter stellten den Vertrauensbruch als entscheidend heraus. Gerade bei Zeiterfassungssystemen sei der Arbeitgeber darauf angewiesen, dass die Eingaben korrekt erfolgen würden.

Eine Manipulation stelle daher sogar einen schweren Vertrauensbruch dar, den der Arbeitgeber nicht hinnehmen müsse. In diesem Fall hielten die Richter sogar eine vorherige Abmahnung für überflüssig, da mehrfach und systematisch gehandelt worden sei. Die Arbeitnehmerin habe nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber dies genehmigen würde.

So verbessern Sie Ihre Situation beim Arbeitszeitbetrug
Vermeiden Sie unbedingt, dass bei den Mitarbeitern Irrtümer über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Bedienung der Zeiterfassung entstehen. Denn dies stellt immer eine gute Ausrede dar, die das Recht zur fristlosen Kündigung beeinträchtigen kann.

Am sinnvollsten ist es, wenn Sie in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder – wenn diese nicht vorhanden ist – in einer Dienstanweisung genau festlegen, wann Zeiterfassungssysteme wie zu bedienen sind. In dem Fall des BAG beinhaltete diese Dienstanweisung unter anderem den Hinweis, dass jedes bewusste Unterlassen der Zeiterfassung oder jede sonstige Manipulation eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Ein solcher Hinweis ist ausdrücklich zu empfehlen. Legen Sie vorsichtshalber auch fest, dass das Zeiterfassungssystem nur von dem jeweils betroffenen Arbeitnehmer selbst zu bedienen ist und das Eingaben für Kollegen nicht zulässig sind.