Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?

Der Sonntag wird in vielen Branchen immer mehr zum normalen Arbeitstag. Das hat nicht nur gesellschaftliche, sondern auch rechtliche Auswirkungen. Denn Sonntagsarbeit ist nicht schon dann erlaubt, wenn Sie als Arbeitgeber diese wünschen. Geregelt ist das im Arbeitszeitgesetz. Verstöße gegen dessen Vorschriften führen unter anderem zu Bußgeldern. Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist, lesen Sie hier.

Entscheidend ist zunächst der Arbeitsvertrag

Ob die Arbeit an Sonntagen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist oder nicht, ist eine Frage. Vorher stellt sich aber noch eine andere. Nämlich die Frage, ob Ihr Mitarbeiter überhaupt verpflichtet ist, Arbeit an Sonntagen zu leisten. Entscheidend ist insoweit der Arbeitsvertrag. Sind da die Arbeitstage festgelegt (zum Beispiel "Der Mitarbeiter arbeitet montags bis freitags"), so ist Ihr Mitarbeiter nicht verpflichtet, an Sonntagen zu arbeiten. Mit dem Arbeitszeitgesetz hat das nichts zu tun, sondern nur mit dem Arbeitsvertrag.

Legt dagegen der Arbeitsvertrag nur die pro Woche zu arbeitende Stundenzahl fest, so dürfen Sie über Ihr Direktionsrecht die Arbeit auf die einzelnen Wochentage verteilen. Sie dürfen also auch anordnen, dass der Mitarbeiter sonntags arbeiten muss.

Ihr Direktionsrecht dürfen Sie aber selbstverständlich nur im Rahmen der geltenden Gesetze ausüben. Dazu gehört auch das Arbeitszeitgesetz. Daher stellt sich jetzt die Frage, inwieweit Sonntagsarbeit für den betroffenen Mitarbeiter aufgrund der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zulässig ist.

Grundsatz: Sonntagsarbeit ist verboten

In § 9 Arbeitszeitgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Sonntagsarbeit in der Zeit von 00:00 – 24:00 Uhr an Sonntagen grundsätzlich verboten ist. "Grundsätzlich" bedeutet aber, dass es auch Ausnahmen gibt.

Veränderung des 24-Stundenzeitraums

Die ersten Ausnahmen finden Sie bereits in § 9 des ArbZG. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Zeitraum von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geändert werden kann. So kann in Betrieben, in denen mehrschichtig gearbeitet wird, der Zeitraum um bis zu 6 Stunden vor- oder nachverlegt werden, wenn der Betrieb für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden ruht (§ 9 Abs. 2 ArbZG).

Beispiel: In einem solchen Betrieb wäre zum Beispiel auch eine Sonntagsruhe von Samstag, 18:00 Uhr – Sonntag, 18:00 Uhr möglich, um die Produktion für den Wochenbeginn rechtzeitig wieder aufnehmen zu können.

Nicht ganz so weit geht § 9 Abs. 3 ArbZG. Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für Kraftfahrer und Beifahrer. Dann kann der Beginn des 24-Stunden-Zeitraums um bis zu 2 Stunden vorverlegt werden. So könnte die Sonntagsruhe für einen Kraftfahrer von Samstag, 22:00 Uhr – Sonntag, 22:00 Uhr andauern.

Branchenbezogene Ausnahmen

Für eine ganze Reihe von Branchen gibt es Ausnahmevorschriften von dem Verbot der Sonntagsarbeit. Geregelt sind diese in § 10 ArbZG. Betroffen sind zum Beispiel Rettungsdienste, Arbeitnehmer in Gaststätten, auf Messen, in Verkehrsbetrieben und im Bewachungsgewerbe.

Voraussetzung ist jeweils, dass die Arbeiten nicht an einem Werktag erledigt werden können. Prüfen Sie anhand des Katalogs in § 10 Arbeitszeitgesetz, ob für Ihre Branche Mitarbeiter ausnahmsweise auch an Sonntagen eingesetzt werden dürfen.

Gewähren Sie den gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich

Zunächst gelten hinsichtlich der allgemeinen Arbeitszeiten die gleichen Vorschriften wie für Werktage. Die Regelarbeitszeit beträgt daher auch an Sonntagen maximal 8 Stunden, eine Überschreitung bis auf maximal 10 Stunden ist nur zulässig, wenn die Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt maximal 8 Stunden/Tag beträgt.

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen Sie ihnen einen Ersatzruhetag geben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Soweit betrieblich möglich, ist dieser Ersatzruhetag im Anschluss an eine elfstündige Beschäftigungspause (§ 5 ArbZG) zu gewähren, so dass der Mitarbeiter dann eine Erholungszeit von insgesamt 35 Stunden hat.

15 Sonntage im Jahr sind in jedem Fall frei

Und schließlich: Mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben definitiv ohne Beschäftigung. Das ist gesetzlich so ausdrücklich vorgesehen in § 11 Abs. 1 ArbZG. § 12 sieht lediglich für einige wenige Branchen eine Reduzierung dieser Mindestzahl an freien Sonntagen vor. Möglich ist das aber nur durch einen Tarifvertrag, nicht durch eine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag.

Sonderregelungen für werdende und stillende Mütter

Sonntagsarbeit ist für werdende und stillende Mütter durch § 8 Mutterschutzgesetz weitgehend verboten. Lediglich im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.