Wann gehört Umziehen zur Arbeitszeit?

Wann das Umziehen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört und wann nicht, ist immer wieder einmal ein Streitpunkt in vielen Unternehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun geklärt, wann die Zeit zum Umziehen vom Arbeitgeber zu bezahlen ist und wann nicht (BAG, Urteil vom 19. September 2012 – 5 AZR 678/11).

Die Frage stellt sich in vielen Berufen, vom Bäcker bis zum medizinischen Personal. Und sie ist keineswegs banal. Denn selbst, wenn man nur von 15 Minuten zu bezahlende Umziehzeit pro Tag ausgeht, errechnen sich bei 220 Arbeitstagen im Jahr damit 55 zu bezahlende Stunden. Rechnet man dann noch die Lohnnebenkosten hinzu, kommt da für den Arbeitgeber schnell eine spürbare Belastung für jeden betroffenen Mitarbeiter zusammen.

Was Sie beim Thema Umziehen und Arbeitszeit zuerst prüfen sollten

Als Erstes sollten Sie prüfen, ob in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder in dem geschlossenen Arbeitsvertrag eine Regelung zum Thema Umziehen und Arbeitszeit getroffen ist. Wenn ja, haben Sie die Antwort auf die Frage bereits gefunden und das Thema ist damit in der Regel bereits beendet.

Wenn Tarifvertrag und Arbeitsvertrag keine Regelung zum Umziehen und zur Arbeitszeit treffen

Findet sich in diesen Dokument nichts, zu der Frage, wie Sie Umziehzeit zu vergüten haben, kommt die o. g. Entscheidung des BAG ins Spiel. Danach muss der Arbeitgeber die Umziehzeit als Arbeitszeit vergüten, wenn

  • er das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt
  • und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.

Damit dürfte z. B. immer dann, wenn bestimmte Arbeitskleidung aus hygienischen Gründen getragen werden muss, davon auszugehen sein, dass die Zeit zum Umziehen vergütungspflichtig ist.

Bummelei beim Umziehen müssen Sie nicht dulden

Der Mitarbeiter muss dann allerdings zusehen, dass er mit dem Umziehen fertig wird, denn Bummelei müssen Sie nicht dulden. In dem BAG-Urteil liest sich das so: (der Mitarbeiter) "hat das Umkleiden unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit vorzunehmen". Bummelt er dabei, ist das ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, auf den Sie ggfs. sogar mit einer Abmahnung reagieren können.