Schneechaos und Eisglätte: Keine Ausrede für unpünktliche Arbeitnehmer

Müssen Sie immer Verständnis für Verspätungen haben? Zugegeben, die Verkehrsverhältnisse im Winter sind teilweise chaotisch. Allerdings sind diese nicht Ihr Problem als Arbeitgeber. Auch schlechte Witterungsverhältnisse befreien Arbeitnehmer nicht von der Pflicht zur Pünktlichkeit. Wie Sie im Falle eines Falles optimal reagieren, lesen Sie hier.

Es gilt der glasklare Grundsatz, dass das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt. Es ist seine Sache, wie er rechtzeitig zum Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz erscheint. Bei schlechter Witterung muss er sich auf diese einstellen und gegebenenfalls entsprechend früher losfahren.

Die Wetterverhältnisse im Winter können dazu führen, dass Mitarbeiter oftmals verspätet oder gar überhaupt nicht zu ihrem Arbeitsplatz gelangt sind. Das hat einige arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Keinen Anspruch auf Bezahlung

Kommen Mitarbeiter zu spät oder gar nicht an den Arbeitsplatz, so verlieren sie dadurch den Anspruch auf Bezahlung für die ausgefallene Arbeitszeit. Dabei spielt es wegen des Grundsatzes des Wegerisikos keine Rolle, ob der Mitarbeiter die Verspätung verschuldet hat oder vermeiden konnte.

Verspätung ist Pflichtverstoß

Die Verspätung ist ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag. Daher können Sie auf eine Verspätung grundsätzlich mit einer Abmahnung reagieren. Achten Sie dann darauf, dass Sie das beanstandete Verhalten detailliert beschreiben, also mit Datum und Uhrzeit. Eine typische Formulierung ist zum Beispiel: "Am 14.2.2012 sind Sie statt um 8:00 Uhr erst um 9:15 Uhr am Arbeitsplatz erschienen".

Es ist ihre Sache, ob Sie eine solche Verspätung tatsächlich formell abmahnen. Alternativ könnten Sie auch zunächst ein klärendes Gespräch mit den Spätkommern führen und darauf hinweisen, dass die Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihre Fahrzeiten so zu planen, dass sie rechtzeitig an den Arbeitsplatz kommen. Das wird in vielen Fällen sachgerechter sein, das Betriebsklima weniger belasten und zum gleichen Ergebnis führen.

Wenn ein Mitarbeiter gar nicht kommen kann

Kann ein Mitarbeiter aufgrund des Wetters überhaupt nicht zur Arbeit erscheint, verliert er den Anspruch auf Bezahlung für die ausgefallene Zeit. Gleichzeitig ist er – ähnlich wie bei einer Erkrankung – verpflichtet, Sie so früh wie möglich darüber zu informieren, dass er nicht zur Arbeit kommen kann. Oftmals wird hierzu ein Telefongespräch vor Dienstbeginn erforderlich sein.

Bringschuld des Arbeitnehmers

Es ist Sache des Arbeitnehmers, Sie zu informieren. Sie brauchen sich nicht an den Arbeitnehmer zu wenden, um zu erfragen, ob er zur Arbeit kommt. Wenn der Arbeitnehmer gegen diese Meldepflicht verstößt, droht ihm auch dafür eine Abmahnung.