Dienste höherer Art: Was müssen Sie bei Überstunden beachten?

In vielen Arbeitsverträgen befinden sich Klauseln, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Diese Klauseln sind oftmals nicht wirksam, weil sie keine Beschränkung für die Zahl der Überstunden vorsehen. Nach einer Entscheidung des BAG führt aber auch eine unwirksame Klausel nicht zwingend zur Vergütungspflicht von Überstunden. Dies gilt insbesondere für "Dienste höherer Art".

Fallbeispiel für Überstunden bei Diensten höherer Art

In dem Fall des BAG hat ein angestellter Rechtsanwalt geklagt. Er forderte nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Kanzlei noch die Abgeltung von Überstunden. Sein Arbeitsvertrag sah zwar eine Klausel vor, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgedeckt seien. Diese erhielt jedoch keine Begrenzung der abgedeckten Anzahl von Überstunden und war daher unwirksam.

Trotzdem versagte ihm das Bundesarbeitsgericht die geforderten rund 40.000 € für Überstunden (BAG, 17. August 2011, Az.: 5 AZR 406/10). Zusammengefasst läuft das darauf aus, dass die Überstunden zwar ausdrücklich nicht mit dem Gehalt abgegolten waren, der Arbeitnehmer aber trotzdem keine Überstunden bezahlt bekam.

Das Gericht argumentierte mit § 612 BGB. Danach ist eine Vergütung auch ohne besondere Vereinbarung zu zahlen, wenn diese nach den Umständen erwartet werden darf. Insbesondere für "Dienste höherer Art" gibt es nach Ansicht des BAG aber keinen allgemeinen Grundsatz, dass Mehrarbeit stets gesondert zu bezahlen sei. Hierzu hatte der klagende Anwalt auch nichts vorgetragen.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber

Mit dieser Entscheidung können Sie im Einzelfall eine möglicherweise unwirksame Abgeltungsklausel für Überstunden retten. Wenn es sich um "Dienste höherer Art" handelt, ist es Sache Ihres Arbeitnehmers, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, warum hierfür eine Vergütung verkehrsüblich ist und daher stillschweigend als vereinbart gelten soll.

Gelingt ihm das nicht, so hat er keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Dies auch dann nicht, wenn die Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam war.

Was sind Dienste höherer Art?

Das Problem ist natürlich die Frage: Was sind "Dienste höherer Art?" Hierzu wird es in der nächsten Zeit sicherlich die eine oder andere Gerichtsentscheidung geben, die dieses Thema weiter behandelt. Im Moment hilft nur ein Vergleich mit der Position des angestellten Anwalts.

Danach spricht viel dafür, dass es sich um Dienste höherer Art dann handelt, wenn hierfür ein Studium erforderlich ist und die Dienste weitgehend eigenständig und eigenverantwortlich geleistet werden. Aber auf jeden Fall sollte diese Entscheidung Ihre Verhandlungsposition stärken, wenn es um die Bezahlung von nicht angeordneten Überstunden geht.