„Arbeitsplatz in einem jungen Team“ – Ist das schon Diskriminierung?

Bei Altersangaben in Stellenanzeigen verstoßen Sie schnell gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und müssen dann eine Entschädigung zahlen. Das gilt aber nicht in jedem Einzelfall, wie eine Entscheidung des LAG Nürnberg zeigt. Obwohl in der Stellenanzeige ein Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team angeboten wurde, musste der Arbeitgeber keine Entschädigung zahlen.

Ein Autohaus suchte einen Finanzbuchhalter. Die Stellenanzeige enthielt unter anderem folgende Formulierung: "Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein? Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team".

Auf diese Stelle bewarb sich auch ein 1952 geborener Diplom-Kaufmann und Bilanzbuchhalter. Allerdings fiel die Entscheidung des Arbeitgebers gegen ihn aus. Daraufhin klagte er auf Entschädigung nach dem AGG. Er war der Ansicht, er sei alleine wegen seines Alters nicht eingestellt worden. Dies sei eine unzulässige Altersdiskriminierung. Er argumentierte damit, dass der Hinweis auf den Arbeitsplatz in einem jungen Team ältere Bewerber wie ihn faktisch ausschließe.

Der Arbeitgeber war naturgemäß ganz andere Ansicht dazu. Der Hinweis auf das "junge Team" habe lediglich Marketingzwecken gedient. Die Entscheidung gegen den Bewerber sei ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgt. Eine Diskriminierung wegen des Alters und damit ein Verstoß gegen das AGG habe nicht vorgelegen.

Diese Argumentation schloss sich auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg an und versagte die geforderte Entschädigung (LAG Nürnberg, Urteil vom 16.5.2012, Az.: 2 Sa 574/11.)

Warum der Arbeitgeber keine AGG-Entschädigung zahlen musste

Das LAG differenzierte: Eine unzulässige Altersdiskriminierung und damit ein Verstoß gegen das AGG würde dann vorliegen, wenn ausdrücklich ein junger Bewerber gesucht werden würde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Denn der fragliche Passus in der Stellenanzeige beschreibe lediglich die aktuelle Struktur des Mitarbeiterstammes. Sie stelle aber keine Beschreibung der gewünschten Eigenschaften des zukünftigen Mitarbeiters dar.

Darauf sollten Sie sich besser nicht einlassen

Auf diese Argumentation sollten sich besser nicht verlassen. Denn man kann das auch durchaus anders sehen und in dem Hinweis auf das junge Team ein Indiz für die erwarteten Eigenschaften des Bewerbers annehmen.

So ganz sicher waren die LAG-Richter bei ihrer Argumentation wohl auch selbst nicht. Sie argumentierten nämlich noch weiter. Selbst für den Fall, dass man in dem Hinweis auf das "junge Team" ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sehen sollte, stünde dem Bewerber in dem konkreten Fall kein Entschädigungsanspruch zu.

Denn dann würde das Indiz für die Altersdiskriminierung durch das Bewerbungsschreiben beseitigt. Dieses war nichtssagend und unstrukturiert. Der Arbeitgeber konnte daraus nicht entnehmen, dass der Bewerber zu strukturiertem Arbeiten in der Lage ist. Er durfte daher aus fachlichen Gründen von der Einstellung absehen. 

Seien Sie vorsichtig bei Altersangaben in Stellenanzeigen

Nach wie vor gilt, dass Sie bei jedem Hinweis auf Altersangaben in Stellenanzeigen sehr vorsichtig sein sollten. Es besteht die große Gefahr, dass auch ein indirekter Hinweis – wie in dem vorliegenden Fall – mindestens als Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet wird. Besser ist es, wenn Sie jeden altersbezogenen Hinweis in der Stellenanzeige vermeiden.

So widerlegen Sie Indizien für eine Altersdiskriminierung

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass Indizien widerlegt werden können. Dann müssen Sie allerdings "Butter bei die Fische geben", also genau begründen können, aus welchen fachlichen und sachlichen Gründen Sie einen Bewerber nicht eingestellt haben. Hilfreich sind dazu eine Stellenbeschreibung und ein Anforderungsprofil, an dem Sie die eingegangenen Bewerbungen messen.