Arbeitnehmer und Berufskleidung: Die Aufbewahrung ist nicht Ihre Sache

In vielen Fällen sind Arbeitnehmer verpflichtet Berufskleidung zu tragen. Grundlage dafür kann entweder ein Gesetz, ein Tarifvertrag, eine Betriebsanweisung oder eine Regelung im Arbeitsvertrag sein. Als Arbeitgeber sind Sie aber nicht verpflichtet, auch für die Aufbewahrung der vollständigen Berufskleidung Sorge zu tragen.

Das hessische Landesarbeitsgericht hat dies für einen städtischen Ordnungspolizisten entschieden (Hessisches LAG, 31.5.2011, Az.: 19 Sa 1753/10). Dieser war verpflichtet, eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen. Hierfür stand ihm auch ein Dienstspind zur Verfügung.

Allerdings war dieser nicht groß genug, um die gesamte Berufskleidung aufzunehmen. Der Arbeitnehmer klagte daher auf Zurverfügungstellung eines ausreichenden Schrankes oder ersatzweise auf monatlich 30 €, um die Kosten für die Aufbewahrung der Berufskleidung zu decken.

Mit beiden Forderungen konnte er sich im Ergebnis vor dem Landesarbeitsgericht nicht durchsetzen. Die Richter stellten entscheidend darauf ab, dass der Arbeitgeber nicht sicherstellen muss, dass ein Arbeitnehmer seine Berufsbekleidung immer vollständig und in gebrauchsfertigem Zustand in einem Dienstspind aufbewahren kann. Hierfür würde es einer entsprechenden Rechtsgrundlage bedürfen, die aber nicht besteht.

In dem konkreten Fall stand dem Arbeitnehmer ein Dienstspind von ca. 1,75 m Höhe und 1 m Breite zur Verfügung. Außerdem gab es Aufbewahrungsmöglichkeiten an einer offenen Garderobe und ihm stand ein Wertschließfach für seine Wertsachen zur Verfügung.

Die Aufbewahrung der Berufskleidung ist nicht Ihre Sache
Er hatte tatsächlich relativ umfangreiche Berufskleidung zur Verfügung gestellt bekommen, die unstreitig nicht vollständig in den Dienstspind passte. Als Arbeitgeber sind Sie aber auch nicht dazu verpflichtet, solche ausreichenden Aufbewahrungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz zu schaffen.

Achtung: Etwas anderes kann gelten, wenn sich für Sie eine solche Aufbewahrungsverpflichtung aus einem Tarifvertrag oder ähnlichem ergibt. Ohne ausdrückliche Regelung müssen Sie jedenfalls nicht für eine vollständige Aufbewahrung sorgen.

Tipp für die Aufbewahrung der Berufskleidung der Arbeitnehmer
Unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung ist es auf jeden Fall sinnvoll, wenn Sie ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit geben Berufskleidung – bzw. die während der Arbeitszeit nicht getragene Privatkleidung – und Wertsachen verschließbar zu lagern. Und: Umkleidezeit gilt nicht als Arbeitszeit.