Arbeitnehmer muss Voraussetzungen für besseres Zeugnis beweisen

Nach Ende eines Arbeitsverhältnisses wird oft erbittert um das Zeugnis gestritten. Das Bundesarbeitsgericht hat nun Ihnen als Arbeitgeber den Rücken gestärkt. Ihr Ex-Mitarbeiter muss beweisen, dass die Voraussetzungen für eine bessere Bewertung tatsächlich gegeben sind, wenn er mit Ihrer Bewertung nicht einverstanden ist. Gelingt ihm das nicht, bleibt es bei Ihrer Bewertung

Und dieser Beweis wird nicht einfach zu erbringen sein. Damit hat das BAG in seinem Urteil vom 18.11.2014 (9 AZR 584/13)Verständnis für Sie als Arbeitgeber gezeigt. Denn nicht selten entspricht der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Bewertung nicht den tatsächlichen Leistungen. Als Arbeitgeber stehen Sie dann in einem Konflikt zwischen dem Anspruch des Arbeitnehmers auf ein berufsförderndes wohlwollendes Zeugnis, seinen Wünschen oder Forderungen und Ihrer Verpflichtung, Zeugnisse wahrheitsgemäß zu formulieren.

In diesem Fall forderte das BAG einen Beweis vom Arbeitnehmer

Eine Mitarbeiterin in einer Zahnarztpraxis erhielt nach Ende ihrer Beschäftigung ein Zeugnis in dem der Arbeitgeber ihre Leistungen als "zur vollen Zufriedenheit" erbracht bescheinigte. In Anlehnung an das Schulnotensystem entspricht das nach allgemeiner Auffassung einem "befriedigend". Die Mitarbeiterin verlangte jedoch eine Bewertung ihrer Arbeit als "stets zur vollen Befriedigung".

Ganz so einfach ging das nicht. Denn die BAG-Richter verlangten, dass der Arbeitnehmer, der eine bessere Bewertung als "befriedigend" verlangt, im Zeugnisstreit vor den Arbeitsgerichten die Voraussetzungen für eine bessere Bewertung vortragen und –wenn der Arbeitgeber diese bestreitet – ihr Vorliegen auch beweisen muss. In dem Fall kommt es also darauf an, ob der Mitarbeiterin der Nachweis gelingt, dass ihre Leistungen besser als befriedigend sind. Um dies aufzuklären, hat das BAG die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen.

Die Hürden dabei sind aber hoch. Denn das BAG hat aus Arbeitgebersicht dankenswerterweise gleich noch etwas anderes betont. Diese Beweislast besteht auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sogar sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") vergeben werden. Die Richter begründeten das u.a. damit, dass in solchen Fällen Gefälligkeitszeugnisse nicht ausgeschlossen werden können; also Zeugnisse, die bessere Leistungen bescheinigen, als tatsächlich berechtigt.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie Forderungen nach einem besseren Zeugnis als "befriedigend" in der Regel entspannt entgegentreten können. Denn Arbeitnehmern wird der geforderte Nachweis in aller Regel nicht einfach fallen. Sie brauchen sich als Arbeitgeber nicht dazu zwingen, wahrheitswidrig Leistungen zu beschönigen, nur um ein wohlwollendes Zeugnis zu formulieren. Denn – und auch das haben die BAG-Richter bestätigt – der Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis besteht nur im Rahmen der Wahrheitspflicht.