Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg (5 Ca 949/12). Nachdem ein Mitarbeiter in seinen Facebook Auftritt seine Kollegen als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Natürlich klagte der Mitarbeiter dagegen, im Endeffekt erfolgreich. Denn der Arbeitgeber hatte zuvor schnell gekündigt, er hätte hier erst abmahnen müssen.
Keine Kündigung ohne Abmahnung
Dabei stellten die Richter aber fest, dass eine Beleidigung bei Facebook unter Umständen sogar schwerer wiege, als eine in einem persönlichen Streitgespräch. Dies umso mehr dann, wenn viele Kollegen und Vorgesetzte zu den "Freunden" des beleidigenden Arbeitnehmers gehören. Gleichwohl ist in der Regel erst eine Abmahnung erforderlich, bevor Sie als Arbeitgeber zu Kündigung greifen können.
Reagieren Sie im Falle eines Falles also nicht überstürzt und zu schnell. Auf der anderen Seite sollten Sie im Interesse Ihres Betriebsklimas dafür sorgen, dass Beleidigungen unter den Mitarbeitern nicht widerspruchslos hingenommen werden. Das gilt insbesondere für Beleidigungen bei Facebook. Denn der Leser eines solchen beleidigenden Kommentars kennt die Situation nicht, die zu der Äußerung geführt hat.
Möglicherweise ist diese ja im Affekt in einer längeren Diskussion entstanden. Anders als der persönlichen Beleidigungen im Gespräch, ist das bei Facebook aber nicht ohne weiteres sichtbar. Daher ist auch die Einschätzung der Arbeitsrichter, dass Beleidigungen bei Facebook unter Umständen schwerer wiegen als solche in einem persönlichen Streitgespräch, gut nachvollziehbar.
Für Sie bedeutet das bei Beleidigungen in Facebook
Wenn Sie einen Mitarbeiter wegen beleidigenden Äußerungen bei Facebook gegenüber seinen Kollegen sanktionieren wollen, sollten Sie als erstes einen Screenshot anfertigen, um hinterher einen Beweis zu haben. Darüber hinaus sollten Sie zunächst abmahnen. Erst im Wiederholungsfall kommt nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg in der Regel eine Kündigung in Frage.