Alkohol am Steuer bei Privatfahrt: Ist eine Kündigung möglich?

Werden Kraftfahrer bei einer Privatfahrt alkoholisiert am Steuer angetroffen und verlieren deshalb ihren Führerschein, so riskieren diese Arbeitnehmer damit gleichzeitig ihren Arbeitsvertrag. Mit welchen "Begründungen" und Ausreden Ihnen Ihre Arbeitnehmer nicht kommen dürfen, ergibt sich aus einer Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts (Hessisches LAG 1.7.2011, 10 Sa 245/11).

Alkohol am Steuer  bei Privatfahrt- Fallbeispiel
Die Richter beim hessischen Landesarbeitsgericht verstehen bei Alkohol am Steuer glücklicherweise keinen Spaß. Das musste sich ein Kraftfahrer sagen lassen, der bereits seit rund 13 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Im Anschluss an eine lange Erkrankung hatte er gerade seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, als bei einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass er eine Alkoholkonzentration im Blut von 1,36 Promille hat. Daraufhin wurde der Führerschein eingezogen.

Anschließend kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Er begründete dies damit, dass der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Verständlicherweise versuchte der Arbeitnehmer zu retten, was zu retten ist und versuchte dies mit verschiedenen Begründungen und Erklärungsansätzen.

Der Arbeitnehmer führte an, dass er bereits seit Langem beschäftigt sei, dass bei der Trunkenheitsfahrt kein Schaden entstanden sei und dass er aufgrund der gerade durchgestandenen Erkrankung und des festgestellten Untergewichts nicht in der Lage gewesen sei, die Auswirkungen des Alkoholgenusses richtig einzuschätzen.

Die Richter beim LAG beeindruckte das alles wenig. Gerade als Kraftfahrer müsse er um die besonderen Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr wissen. Und gerade wegen der eben erst durchgestandenen Erkrankung und des Untergewichts hätte er besonders sorgfältig und vorsichtig sein müssen.

Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wieder im Besitz der Fahrerlaubnis war, führte zu keiner anderen Beurteilung der Kündigung. Entscheidend ist nämlich die Situation zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. Da war aber völlig offen, ob und wann der Mitarbeiter seine Fahrerlaubnis wiederbekommen würde und somit seine arbeitsvertraglichen Pflichten weiter erfüllen kann.

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass in solchen Fällen unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Alkohol am Steuer: So sichern Sie sich ab
Auch für Sie als Arbeitgeber ist es sehr wichtig, dass Sie wissen, wann einem Mitarbeiter die Fahrerlaubnis entzogen wird. Denn unter Umständen machen Sie sich sogar strafbar, wenn Sie ihm ein Fahrzeug zur Verfügung stellen, ohne dass er eine Fahrerlaubnis hat. Gerade bei Arbeitnehmern, die voraussichtlich auch Ihre Firmenfahrzeuge führen werden, empfiehlt sich daher eine Regelung im Arbeitsvertrag. Dies könnte etwa wie folgt lauten:

Formulierungsbeispiel
"Verliert der Arbeitnehmer vorübergehend oder endgültig die zum Führen von Fahrzeugen des Arbeitgebers erforderliche Fahrerlaubnis, so ist er verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen."