AGG-Entschädigung: Achten Sie auf Formfehler

Da hat der Arbeitgeber noch einmal Glück gehabt: Eine fehlende Unterschrift kostete einen Arbeitnehmer 32.000 €. Diesen Betrag hatte er zunächst wegen einer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Altersdiskriminierung als AGG-Entschädigung gerichtlich gefordert. Wegen Formfehlern nahm er diese Klage jetzt zurück. Worauf müssen Sie als Arbeitgeber achten?

Nach § 15 AGG kann ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung von einem Arbeitgeber verlangen, wenn dieser bei einer Ablehnung gegen das AGG verstoßen hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ablehnung unzulässigerweise wegen des Alters erfolgte. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Ein abgelehnter Bewerber errechnete einen Entschädigungsanspruch von über 32.000 € und machte den von dem Arbeitsgericht geltend. Nach durchgeführter Güteverhandlung nahm er die Klage zurück und verfolgte seinen Anspruch auf AGG-Entschädigung nicht weiter.

Denn dem Arbeitnehmer war ein kleiner, aber in der Auswirkung sehr teurer Fehler unterlaufen. Zwar hatte er wohl innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten seine Forderung auf Entschädigung nach dem AGG beim Arbeitgeber angemeldet. Allerdings hatte er vergessen, dieses Schreiben auch zu unterschreiben.

§ 15 Abs. 4 AGG schreibt vor, dass ein Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das AGG im Einstellungsverfahren innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss.  Aber zur Schriftform gehört nun einmal eine eigenhändige Unterschrift. Da diese fehlte, war der Anspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß geltend gemacht worden.

Um dem Prozess nicht zu verlieren, nahm der Mitarbeiter die Klage daher zurück. Das Gericht brauchte sich also nicht mehr mit der Frage beschäftigen, ob er tatsächlich eine Altersdiskriminierung vorgelegen hat. Wäre das der Fall gewesen, wäre die Angelegenheit für den Arbeitgeber evtl. teuer geworden.

Schauen Sie genau hin

Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich lohnt, wirklich genau hinzuschauen. Schriftform bedeutet immer auch eigenhändige Unterschrift. Sie kennen das von dem Schriftformerfordernis bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen.

Auch hier fordert das Gesetz die Schriftform (§ 623 BGB). Und die Gerichte nehmen das Schriftformerfordernis sehr ernst. Fehlt die Unterschrift, so liegt die Schriftform nicht vor. Das entsprechende Schriftstück ist daher unwirksam. Das gilt für die Kündigung genauso wie für die Forderung nach einer Entschädigung wegen Verstoßes gegen das AGG.

Geltendmachung von AGG Entschädigung per E-Mail reicht nicht

Aus dem gleichen Grund würde es auch nicht reichen, wenn ein Mitarbeiter oder abgelehnter Bewerber innerhalb der Frist von zwei Monaten eine AGG-Entschädigung nur per E-Mail von Ihnen fordern würde. Auch dann fehlt die eigenhändige Unterschrift. Die Schriftform ist nicht gewahrt. Sie können den Anspruch zurückweisen.

Tipp: Wenn die E-Mail innerhalb der Zweimonatsfrist bei Ihnen eingeht, sollten Sie auf die fehlende Schriftform erst nach Ablauf der Frist hinweisen. Sie riskieren sonst, dass der Mitarbeiter oder Bewerber innerhalb der Frist noch ein formell einwandfreies Schreiben mit Unterschrift hinterher schickt.