Achtung: Neue Falle bei der Einstellung von Mitarbeitern

Das Bundesarbeitsgericht hat eine neue Falle für Arbeitgeber bei der Einstellung von Mitarbeitern geschaffen. Anders als das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sah das BAG grundsätzlich Entschädigungsansprüche abgelehnter Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht geprüft hat, ob eine freie Stelle auch mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann (BAG, 13.10.2011, Az.: 8 AZR 608/10).

Für Arbeitgeber kann dieses Urteil bei der Einstellung von Arbeitnehmern jetzt schnell teuer werden. Denn nach der Entscheidung des BAG besteht für Sie eine Prüfpflicht, ob eine freie Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Dies gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch überhaupt beworben hat oder ob Ihnen ein Bewerber seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat. Und diese Pflicht gilt auch nicht nur für den öffentlichen Dienst!

Das BAG hat entschieden, dass die Verletzung dieser gesetzlichen Prüfpflicht ein Indiz dafür darstellen kann, dass Sie einen abgelehnten schwerbehinderten Bewerber wegen der Behinderung abgelehnt haben. Und das wäre nun einmal eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Diskriminierung. Ein abgelehnter Bewerber kann daher einen Entschädigungsanspruch haben.

Die BAG-Richter nehmen dann an, dass Sie offensichtlich keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer einstellen wollten, sonst hätten Sie ja ihre gesetzliche Förderungspflicht aus § 81 SGB IX nicht versäumt.

Darauf sollten Sie bei der Einstellung von Mitarbeitern achten
Diese Vorschrift sagt Ihnen auch gleich, was Sie zu tun haben, um diesen Vorwurf zu entkräften. In § 81 Absatz 1 SGB IX heißt es u.a. wörtlich:

"Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor."

Genau das fordert auch das BAG von Ihnen. Nehmen Sie also rechtzeitig vor der Einstellung von Mitarbeitern Kontakt mit den zuständigen Stellen bei der Agentur für Arbeit auf, um belegen zu können, dass Sie die Einsatzmöglichkeiten schwerbehinderter Arbeitnehmer geprüft haben.