von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Arbeitgeber muss Dienstkleidung bezahlen
Verlangt der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern das Tragen bestimmter Kleidung, die diese als Arbeitnehmer des Arbeitgebers kennzeichnet, handelt es sich dabei um Dienstkleidung. Gemäß § 67 BAT muss diese Dienstkleidung vom Arbeitgeber gestellt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Februar 2003.
Geklagt hatte ein Altenpfleger gegen das Krankenhaus, in dem er beschäftigt ist. Er musste nach einer Anweisung des Arbeitgebers während der Arbeit weiße, bei mindestens 60 Grad waschbare Kleidung tragen. Laut einer Arbeitsverordnung der Caritas sollte der Dienstgeber den Mitarbeitern Dienstkleidung kostenlos zur Verfügung stellen. Nach Ansicht des Arbeitgebers handelte es sich bei der Kleidung des Arbeitnehmers jedoch nicht um Dienstkleidung, sondern nur um Berufskleidung. Der Altenpfleger war anderer Meinung und zog vor Gericht.
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Das Bundesarbeitsgericht sah sich die strittige Arbeitsverordnung genauer an und stimmte dem Mitarbeiter zu. Diese Verordnung lehnt sich nämlich an den § 67 BAT an und legt fest, dass unter Dienstkleidung die Kleidungsstücke zu verstehen sind, die der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit tragen muss.
Da der Arbeitgeber dem Kläger Vorgaben zu Farbe und Material seiner Kleidung machte, die diesen klar als Angehörigen des Pflegepersonals kennzeichnete, bewertete das Bundesarbeitsgericht diese Kleidung als Dienstkleidung. Der Altenpfleger muss seine Kleidung also nicht selbst bezahlen (Bundesarbeitsgericht, Erfurt; Urteil vom 13.02.2003; Az.: 6 AZR 536/01).
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