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von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für Schulung nur bei eindeutigen Regelung möglich
Wollen Sie als Arbeitgeber eine Rückzahlungsverpflichtung für Schulungskosten auch für den Fall vereinbaren, dass Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, müssen Sie dies im Arbeitsvertrag eindeutig zum Ausdruck bringen. Dies entschied das Arbeitsgericht Mainz in einem aktuellen Urteil.
Ein Arbeitnehmer war bei einer Softwarefirma beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach er verpflichtet war, anfallende Schulungskosten zurückzuzahlen, wenn er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach einer Schulung "verlassen" sollte. Später schickte der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu einer zehntägigen Schulung und bezahlte dafür 2.800 €. Kurze Zeit danach kündigte er dem Arbeitnehmer und verlangte die Schulungskosten zurück. Da der Arbeitnehmer die Zahlung verweigerte, verklagte ihn das Unternehmen.
Das Arbeitsgericht Mainz (ArbG Mainz, 17. 6. 2003, 3 Ca 3070/02) entschied daraufhin, dass der Mitarbeiter die Schulungskosten nicht tragen muss. Zwar könne die Rückzahlung von Schulungskosten grundsätzlich auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart werden. Eine entsprechende Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag müsse dies dann aber deutlich machen.
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Der hier verwendete Ausdruck "verlassen" erwecke aber den Eindruck, dass die Rückzahlung nur dann infrage kommen soll, wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt. Diese Formulierung wirke sich daher zulasten des Arbeitgebers aus.
Das bedeutet für Sie: Wollen Sie eine Rückzahlungsverpflichtung für Schulungskosten auch für den Fall vereinbaren, dass Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, müssen Sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen.
Beachten Sie aber: Müssen Sie einem Mitarbeiter nach einer Schulung betriebsbedingt kündigen, scheidet die Verpflichtung zur Rückzahlung der Schulungskosten in jedem Fall aus. (BAG, 6. 5. 1998, 5 AZR 535/97, DB 1999, 156).
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