von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Altersteilzeit bei schwerbehinderten Menschen
Das Altersteilzeitgesetz sieht in seinem §5 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass eine Förderung der Altersteilzeit nur bis zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, bis zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, ob als Rente in diesem Sinn auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen anzusehen ist, die ab dem 60. Lebenesjahr bezogen werden kann.
Der "Tarifvertrag für Altersteilzeit" der chemischen Industrie knüpft an Regelungen an und gewährt Ansprüche auf Altersteilzeit nur bis zu dem Punkt, an dem der Arbeitnehmer ein Altersrente für schwerbehinderte in Anspruch nehmen kann.
Dies führt allerdings dazu, dass der schwerbehinderte Mensch - anders als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer - keine weitergehende Rentenansprüche durch eine spätere, zum Beispiel bis zum 65. Lebensjahr dauernde Altersteilzeit erwerben kann.
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Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist dies aber durch arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt (Urteil vom 18. November 2003, Aktenzeichen: 9 AZR 122/03). Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf späteren Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages durchsetzen wollte, war daher vor dem Bundesarbeitsgericht genauso erfolglos wie bereits in den Vorinstanzen.
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