von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Aktuelles Urteil: Wissenskontrolle muss möglichst stressfrei sein
Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter zwar Wissensprüfungen unterziehen. Doch dabei müssen sie unnötigen Prüfungsstress vermeiden und den Mitarbeiter von der Kontrolle befreien, wenn sich sein Wissen auch mit stressfreieren Mitteln abfragen lässt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin.
Geklagt hatte ein Verkäufer eines Baumarkts. Sein Arbeitgeber hatte allen Verkäufern einen Frage-Anwort-Katalog zu den 10 häufigsten Kundenfragen gegeben und sie aufgefordert, den Inhalt auswendig zu lernen und in den Gesprächen mit den Kunden einzusetzen. Auf diese Weise wollte das Unternehmen die Antworten der Verkäufer vereinheitlichen. Zur Kontrolle des Gelernten setzte der Arbeitgeber Prüfungsgespräche an. Der Kläger, der seit vielen Jahren für den Betrieb tätig war, verweigerte jedoch seine Teilnahme an der Prüfung. Der Arbeitgeber mahnte ihn deswegen insgesamt drei Mal ab. Gegen diese Abmahnungen ging der Mitarbeiter nun vor Gericht vor.
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Mit Erfolg! Die Richter des Landesarbeitsgericht Berlin konnten nicht nachvollziehen, warum sich der Mitarbeiter einer theoretischen Wissensprüfung unterziehen sollte, nachdem er jahrelang einwandfrei gearbeitet hatte. In diesem Fall wäre der Einsatz von Testkäufern ein geeigneteres Kontrollmittel gewesen, so das Gericht.
Landesarbeitsgericht Berlin, Meldung vom 24.09.2003; Az.: 3 Sa 286/02
40521
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