Aktuelles Urteil: Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine Einstellung

Ein Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass dieser durch gesetzwidrige Handlungen den Betriebsfrieden stören wird. Wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, kann der Arbeitgeber jedoch Ersetzung der Zustimmung verlangen. So bestätigte es das Bundesarbeitsgericht jetzt.
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht über die Verpflichtung eines Betriebsrats, seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers zu geben. Ein Fluglotse war einige Monate zuvor durch Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Der Lotse hatte Personalunterlagen des Arbeitgebers über ein Auswahlverfahren kopiert und einigen Mitarbeitern anonym zugeschickt, um Erklärungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit geplanten Strukturänderungen zu widerlegen. Dennoch wollte der Arbeitgeber den Fluglotsen wieder einstellen. Der Betriebsrat verweigerte wegen des früheren Verhaltens des Lotsen seine Zustimmung.

Das Bundesarbeitsgericht gab – wie schon die Vorinstanzen – dem Antrag des klagenden Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung des Fluglotsen statt. In dem Verhalten des Lotsen lag zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, eine Wiederholungsgefahr besteht jedoch nicht. Der Mitarbeiter hatte sein Handeln selbst offenbart, sein Fehlverhalten eingesehen und sich dafür entschuldigt.
 
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Beschluss vom 16. November 2004; Aktenzeichen: 1 ABR 48/03

Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht über die Verpflichtung eines Betriebsrats, seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers zu geben. Ein Fluglotse war einige Monate zuvor durch Aufhebungsvertrag ausgeschieden. Der Lotse hatte Personalunterlagen des Arbeitgebers über ein Auswahlverfahren kopiert und einigen Mitarbeitern anonym zugeschickt, um Erklärungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit geplanten Strukturänderungen zu widerlegen. Dennoch wollte der Arbeitgeber den Fluglotsen wieder einstellen. Der Betriebsrat verweigerte wegen des früheren Verhaltens des Lotsen seine Zustimmung.
Das Bundesarbeitsgericht gab – wie schon die Vorinstanzen – dem Antrag des klagenden Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung des Fluglotsen statt. In dem Verhalten des Lotsen lag zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, eine Wiederholungsgefahr besteht jedoch nicht. Der Mitarbeiter hatte sein Handeln selbst offenbart, sein Fehlverhalten eingesehen und sich dafür entschuldigt.
Bundesarbeitsgericht Erfurt; Beschluss vom 16. November 2004; Aktenzeichen: 1 ABR 48/03

Ein Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass dieser durch gesetzwidrige Handlungen den Betriebsfrieden stören wird. Wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, kann der Arbeitgeber jedoch Ersetzung der Zustimmung verlangen. So bestätigte es das Bundesarbeitsgericht jetzt.