AGG: Vorsicht bei Stellenausschreibungen für das „1. Berufsjahr“

Eine Stellenausschreibung für das "1. Berufsjahr“ kann eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Das BAG gab dem Betriebsrat eines Unternehmens insoweit recht (Beschluss vom 18.08.2009, Az.: 1 ABR 47/08).

Nach dem AGG ist in der Regel jede Ungleichbehandlung, die auf das Alter gestützt ist, verboten. Und genau hier lag das Problem: Bewerber im 1. Berufsjahr sind typischerweise jünger als Bewerber mit mehreren Berufsjahren. Der Betriebsrat sah daher in der Stellenausschreibung eine mittelbare Diskriminierung älterer Bewerber und verlangte die seiner Ansicht nach AGG-widrige Praxis bei Stellenausschreibungen zu unterlassen.

Der Arbeitgeber sah diesen AGG-Verstoß nicht. Er argumentierte damit, dass Altersbeschränkungen in einer Stellenausschreibung gerechtfertigt seien, wenn der Arbeitgeber mit ihnen ein rechtmäßiges Ziel verfolge und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Als ein solches Ziel sah der Arbeitgeber die Einhaltung seines beschränkten Finanzrahmens für Personaleinstellungen.

Zur Einhaltung dieses Ziels sei die Einstellung von Arbeitnehmern im 1. Berufsjahr angemessen und erforderlich, da diese in der Regel weniger Personalkosten auslösen würden.

Das BAG folgte dem nicht. Es hielt die vom Arbeitgeber genannten Gründe für ungeeignet. Das BAG nahm daher einen groben Verstoß gegen die Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG an. Dagegen konnte der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.

Tipp zur AGG-konformen Stellenausschreibung
Vermeiden Sie jeden direkten oder indirekten Hinweis auf das Alter der Bewerber in der Stellenausschreibung.