von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Im Rahmen der Prüfung eines Sozialplans hat das BAG mit Entscheidung vom 26.05.2009, Az.: 1 AZR 198/08 festgestellt, dass eine ungleichmäßige Behandlung verschiedener Altersgruppen in einem Sozialplan nicht zwingend einen Verstoß gegen das AGG darstellt.
Diese Möglichkeit haben Sie nach dem AGG bei Sozialplänen
In Zeiten wirtschaftlicher Krisen stellt sich in einer Reihe von Unternehmen die Frage nach der Verhandlung über Sozialpläne. Die genannte Entscheidung des BAG gibt Ihnen einen Spielraum, auf den Sie Ihre Verhandlungspartner mit großer Sicherheit nicht hinweisen werden.
Denn trotz AGG können Sie laut BAG eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Es geht sogar noch weiter. Sie dürfen sogar rentenberechtigte Arbeitnehmer ganz von den Sozialplanleistungen ausschließen. Denn die wirtschaftlichen Risiken können für solche Arbeitnehmer geringer sein, die nach Bezug von Arbeitslosengeld Rentenzahlungen beanspruchen können. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des BAG ist § 10 Satz 3 Ziffer 6 AGG.
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