AGG: Frauenquote alleine reicht nicht für Diskriminierung

Diskriminierung oder Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts ist einer der häufigsten Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Alleine der Hinweis darauf, dass in Ihrem Unternehmen die Frauenquote bei Führungskräften schlechter ist als in anderen Unternehmen der Branche, reicht aber nicht für die Annahme eines Verstoßes gegen das AGG.

Diese Entscheidung zu Frauenquoten und AGG hat das BAG im Sommer 2010 getroffen (Urteil vom 22.07.2010, Aktenzeichen: 8 AZR 1012/08).

Das BAG hat in dieser Entscheidung gleich 2 Sachverhalte im Zusammenhang mit AGG und Frauenquoten behandelt. Beide sind für Sie als Arbeitgeber positiv und machen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Verstoßes gegen das AGG schwieriger.

AGG und Frauenquote in anderen Unternehmen
Die Richter machten deutlich, dass Mitarbeiterinnen die höhere Frauenquote auf einer vergleichbaren Hierarchieebene in anderen Unternehmen nicht ohne weiteres zur Begründung der Diskriminierung in ihrem Unternehmen heranziehen können.

Solche Vergleichszahlen belegten nur, welcher Frauenanteil in diesen Unternehmen oder der Branche üblich sei. Das reiche für die Vermutung, dass in dem jeweiligen Einzelfall eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt, nicht aus. Ihre Mitarbeiterinnen müssen also weitere Anhaltspunkte finden, wenn sie sich auf eine Frauendiskriminierung stützen wollen. 

Interne Frauenquote und AGG
Aber auch alleine die Tatsache, dass in Ihrem Unternehmen intern weniger Frauen eine Führungsposition haben als dies der Frauenquote im Unternehmen insgesamt entsprechen würde, reicht für die Annahme eines AGG-Verstoßes nicht aus.

Dies kann auch durch auch andere Faktoren wie berufliche Auszeiten z. B. wegen Kindererziehungszeiten, die die Aufstiegschancen von Frauen nachgewießenermaßen erschweren, bedingt sein. Auch hier müssen Mitarbeiterinnen also schon etwas mehr "Futter" anbieten, wenn sie eine Disksriminierung wegen des Geschlechts geltend machen wollen.