AGG: Diese Formulierungen in Stellenanzeigen diskriminieren Bewerber nicht

Die Formulierungen „flexibel“ und „belastbar“ in Stellenanzeigen, sind nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) nicht diskriminierend, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem aktuellen Urteil festgestellt hat.

Der Fall: Ein kleiner Kfz-Betrieb hat per Stellenanzeige einen "flexiblen und belastbaren" Kfz-Mechaniker gesucht. Unter anderem hat sich ein zu 30 Prozent behinderter Kfz-Meister mit langjähriger Berufserfahrung beworben, der jedoch eine Absage des Betriebes erhielt. Daraufhin klagte der Bewerber, der sich aufgrund seiner Behinderung diskriminiert fühlte, vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg (19.2.2008, Az: 6 Sa 675/07).

Der Kläger war jahrelang Leiter der Service-Abteilung eines Autohauses gewesen. Der Betriebsleiter des Unternehmens, das die Bewerbung abgelehnt hatte, hielt ihn deshalb für überqualifiziert. Er argumentierte, er habe einen Mechaniker gesucht und keinen leitenden Mitarbeiter. Dem folgte das Landesarbeitsgericht und wies die Klage des Kfz-Meisters auf Entschädigung wegen Diskriminierung zurück.

Die Richter gaben in Ihrer Begründung an: Wenn ein kleiner Kfz-Betrieb per Stellenanzeige einen "flexiblen und belastbaren" Kfz-Mechaniker sucht, wird mit dieser Formulierung keine Benachteiligung von behinderten Bewerbern ausgesprochen. Die Formulierungen "flexibel" und "belastbar" lassen keinen Bezug zu einer möglichen Behinderung eines Bewerbers zu. Ein Bewerber, dessen Bewerbung auf eine solche Anzeige abgelehnt wird, kann deshalb keinen Schadenersatz von dem Unternehmen fordern.

Eine Schadenersatzforderung, wegen eines Verstoßes gegen das AGG, ist nur zulässig, wenn der abgelehnte Bewerber

  • objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist und
  • sich ernsthaft für die Stelle beworben hat (z. B. über die entsprechende Qualifikation verfügt und der Stelle angemessene Gehaltsvorstellungen angibt).