Änderungen bei der Rechtsvertretung

Auch die Rechtsvertretung vor den Arbeitsgerichten ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts einer Änderung unterworfen. Seit dem 01. Juli 2008 gelten die der Neuordnung der Rechtsberatung entsprechenden Änderungen im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und in der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Rechtsvertretung vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht hat sich geändert. Es gilt nun eine einheitliche Vertretungsregelung, bei der nicht mehr zwischen der Rechtsvertretung innerhalb und außerhalb der mündlichen Verhandlung unterschieden wird.

Vor den Arbeitsgerichten dürfen Sie auch weiterhin ohne Rechtsanwalt Prozesse führen. Einschränkungen gibt es dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter mit der Vertretung beauftragt wird. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sind nur noch zugelassen:

  • Rechtsanwälte,
  • Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Volljährige Familienangehörige
  • Volljuristen, die unentgeltlich tätig werden
  • Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften oder deren Rechtsschutzorganisationen.

Arbeitgeber, die keinen Anwalt oder Verbandsvertreter mit dem Arbeitsgerichtsverfahren betrauen wollen, können also auch einen Beschäftigten des Unternehmens oder Konzernunternehmens als Rechtsvertretung entsenden. Auf Beschäftigte nicht konzerngebundener Unternehmen können sie jedoch nicht zurückgreifen.

Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht kann Ihre Rechtsvertretung hingegen nur ein Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter sein. Damit ist der Anwaltszwang, der sich bisher vor dem Bundesarbeitsgericht auch für den von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gewährleisteten Rechtsschutz erstreckte, aufgehoben.