Abwerbung am Arbeitsplatz durch Headhunter jetzt doch möglich

Werden Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz von einem Headhunter angerufen, ist das erlaubt – solange der Headhunter keine unlauteren Mittel einsetzt oder unlautere Zwecke verfolgt. So ein aktuelles Urteil der obersten Bundesrichter vom 4. März 2004 (BGH, Urteil vom 4. März 2004, Az. I ZR 221/ 01).
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob es gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein so genannter Headhunter Mitarbeiter von Unternehmen, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeitsplatzwechsel zu sprechen.

Ein Fall, wie er in der Praxis häufig vorkommt. Denn wo sonst als beim direkten Konkurrenten kann man qualifizierte Mitarbeiter besser gewinnen?

Unterschiedliche Rechtsprechung in der Vergangenheit
Da es in den vergangenen Jahren aber eine höchst unterschiedliche Rechtsprechung zu diesem Thema gab, hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsfrage nun grundsätzlich entschieden.

Das Fazit aus dem Urteil:
Das Abwerben fremder Mitarbeiter im Rahmen des freien Wettbewerbs ist grundsätzlich erlaubt. Headhunter dürfen Sie oder Ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz anrufen, um mit Ihnen über ein Jobangebot zu sprechen. Ausnahme:

Der Headhunter darf keine unlauteren Mittel einsetzen
Der Headhunter setzt unlautere Mittel oder Zwecke ein, wenn er durch häufiges Anrufen "Druck" aufbauen möchte. Auch darf das erste Telefonat bloß den Zweck einer ersten Kontaktaufnahme haben. Ziel dieses Telefonates ist es schließlich, das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festzustellen und ihm bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben – und natürlich auch, um eine Verabredung zur Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu treffen.