Bei Vorbereitung der Betriebsratswahl ist keine Abmahnung möglich

Die durchführung von Betriebsratswahlen beschäftigt immer wieder die Arbeitsgerichte. Gelegentlich reagieren Arbeitgeber auf die Bestrebungen, einen Betriebsrat im Unternehmen zu installieren, mit einer Abmahnung. Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl berechtigt Sie aber nicht, eine Abmahnung auszusprechen (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.09.2010, Az: 5 Ca 1030 d/10).

Das gilt auch dann, wenn die Vorbereitungen zur Betriebsratswahl während der Arbeitszeit durchgeführt wurden.

In einem Fall des Arbeitsgerichts Kiel hatten drei Mitarbeiter in einem Betrieb ohne Betriebsrat den Entschluss gefasst, Betriebsratswahlen vorzubereiten. Die dazu erforderlichen Tätigkeiten führten sie teilweise während der Arbeitszeit durch. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Und genau gegen diese Abmahnung klagten die Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Kiel mit Erfolg.

Vorbereitung der Betriebsratswahlen ist kein Verstoß gegen Vertragspflichten
Durch seine erfolglose Abmahnung hat der Arbeitgeber von vornherein das Verhältnis zum Betriebsrat massiv belastet. Machen Sie es besser und sanktionieren Sie Verhalten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen erst nach sorgfältiger Prüfung. Das Arbeitsgericht sah in der Vorbereitung der Betriebsratswahlen keine Pflichtverletzung der Arbeitnehmer. Daher kassierte es auch die Abmahnung.

Arbeitnehmer nehmen bei der Betriebsratswahl gesetzliche Rechte wahr
Vielmehr stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Vorbereitung der Betriebsratswahlen der vom Gesetzgeber gewollten Gründung von Betriebsräten diene. Es handelte sich demnach nicht um private Tätigkeiten der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit.