Nach der Abmahnung ist eine Kündigung nicht mehr möglich

Erteilen Sie einem Mitarbeiter wegen einer Pflichtverletzung eine Abmahnung, so können Sie nicht wegen desselben Vorfalls kündigen. Das gilt auch in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses, in denen das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift.

Eine Kündigung darf immer nur Ihr letztes Mittel bei einer Pflichtverletzung sein (ultima-ratio-Prinzip). Daher ist in der Regel vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich, damit der Mitarbeiter einen "Schuss vor den Bug" bekommt und sein Verhalten anpassen kann.

In einem Fall des BAG (Urteil vom 13.12.2007, Az.: 6 AZR 145/07) hat das BAG die Sache zurück an das LAG gegeben. Ein Mitarbeiter hatte wegen eines Pflichtverstoßes eine Abmahnung erhalten. Am nächsten Tag erhielt er auch noch eine Kündigung. Diese war am gleichen Tag wie die Abmahnung ausgestellt worden.

Das BAG hat den LAG-Richtern aufgegeben, zu prüfen, ob Abmahnung und Kündigung unterschiedliche Sachverhalte betrafen. Denn nur dann wäre eine Kündigung vorstellbar.

Das bedeutet für Sie bei einer Abmahnung
Wenn Sie kündigen wollen: Prüfen Sie immer genau, ob Sie nicht evtl. wegen des gleichen Vorfalls bereits eine Abmahnung ausgesprochen haben. Denn dann ist Ihre Kündigungsmöglichkeit verbraucht. Und: Zwischen Abmahnung und Kündigung muss der Arbeitnehmer die Gelegenheit haben, sein Verhalten zu ändern.

Beispiel: Am 14.07 kommt der Arbeitnehmer morgens erst zu spät zur Arbeit und macht mittags zu lange Pause. Für die morgendliche Verspätung erhält er noch am 14.07 gegen 16.00 Uhr eine Abmahnung. Am 15.07 erfahren Sie von der zu langen Mittagspause. Wegen dieser Verspätung können Sie jetzt nicht kündigen. Die Abmahnung hat er erst nach der zu langen Mittagspause erhalten und konnte sein Verhalten nicht (mehr) anpassen. Eine erneute Abmahnung wegen der Verspätung mittags sollten Sie trotzdem aussprechen. Beim nächsten Mal ist dann die Kündigung fällig.