von Heiko Klages, veröffentlicht in Abmahnung
Eine Kündigung darf immer nur Ihr letztes Mittel bei einer Pflichtverletzung sein (ultima-ratio-Prinzip). Daher ist in der Regel vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich, damit der Mitarbeiter einen "Schuss vor den Bug" bekommt und sein Verhalten anpassen kann.
In einem Fall des BAG (Urteil vom 13.12.2007, Az.: 6 AZR 145/07) hat das BAG die Sache zurück an das LAG gegeben. Ein Mitarbeiter hatte wegen eines Pflichtverstoßes eine Abmahnung erhalten. Am nächsten Tag erhielt er auch noch eine Kündigung. Diese war am gleichen Tag wie die Abmahnung ausgestellt worden.
Das BAG hat den LAG-Richtern aufgegeben, zu prüfen, ob Abmahnung und Kündigung unterschiedliche Sachverhalte betrafen. Denn nur dann wäre eine Kündigung vorstellbar.
Das bedeutet für Sie bei einer Abmahnung
Wenn Sie kündigen wollen: Prüfen Sie immer genau, ob Sie nicht evtl. wegen des gleichen Vorfalls bereits eine Abmahnung ausgesprochen haben. Denn dann ist Ihre Kündigungsmöglichkeit verbraucht. Und: Zwischen Abmahnung und Kündigung muss der Arbeitnehmer die Gelegenheit haben, sein Verhalten zu ändern.
|
|
|
|
| Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte | Praxishandbuch Personal | Arbeitsrecht Premium |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.