von Heiko Klages, veröffentlicht in Abmahnung
Um es kurz zu machen: Das BAG hielt die Abmahnung für berechtigt. Die Behörde, die die Abmahnung ausgesprochen hatte, konnte sich auf eine gesetzliche Grundlage berufen: Das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen. Dieses verbietet jede politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundung an Schulen. Dazu zählt auch das Tragen des Kopftuches.
Mütze statt Kopftuch führte zur Abmahnung
Die als Sozialpädagogin beschäftigte Klägerin war einer auf diese Regelung gestützten Anweisung, das früher getragene Kopftuch abzulegen, nachgekommen. Seit dem trägt sie eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt. Dafür erhielt sie eine Abmahnung, gegen die sie sich bis zum BAG wehrte.
Das LAG hatte zu der Motivation der Kläger zum Tragen der Mütze ermittelt, dass es sich dabei um eine religiöse Bekundung handelt und nicht etwa um ein modisches Accessoire. Auf dieser Feststellung aufbauend hielten zunächst Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Abmahnung für gerechtfertigt. Das BAG schloss sich dieser Wertung an.
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Gast
13. Oktober 2009, 22:50, im Forum Abmahnung
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