von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Abmahnung
Drohung mit Krankschreibung rechtfertigt Abmahnung
Wenn ein Mitarbeiter damit droht sich krankschreiben zu lassen, wenn Sie seine Forderungen z.B. bezüglich seiner Arbeitszeit nicht erfüllen, sind Sie berechtigt den Mitarbeiter abzumahnen, ggf. sogar die Kündigung auszusprechen.
Im konkreten Fall erhielt eine an Gelenkschmerzen leidende Mitarbeiterin während der Arbeitszeit regelmäßig Massagen. Als es zu einem Personalengpass kam, forderte der Arbeitgeber sie auf, die Massagen doch künftig am Feierabend durchführen zu lassen. Die Mitarbeiterin reagierte darauf mit der Ankündigung, dass es passieren könnte, dass sie sich krank schreiben lassen würde.
Der Arbeitgeber ließ sich dies nicht bieten und mahnte die Mitarbeiterin ab. Die Mitarbeiterin verlangte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Als der Arbeitgeber sich weigerte, ihrer Forderung nachzukommen, erhob sie Klage.
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Das Arbeitsgericht Frankfurt wies ihre Klage ab. Auch wenn die Mitarbeiterin unbestritten Beschwerden habe, sei sie nicht berechtigt, ihre Vorstellungen bezüglich der Ausübung ihrer Arbeitsleistung mittels einer Drohung durchzusetzen. Die Drohung mit einer Krankschreibung rechtfertige daher die Abmahnung. (ArbG Frankfurt a. M., 7.2.2002, 7 Ca 533/01)
Fazit: Wenn ein Mitarbeiter damit droht, dass er sich krankschreiben lassen werde, wenn Sie bestimmte Forderungen von seiner Seite nicht erfüllen, ist dies in jedem Fall rechtswidrig. Dies kann nicht nur eine Abmahnung rechtfertigen, sondern sogar eine fristlose Kündigung (BAG, 5.11.1992, 2 AZR 147/92, BB 1993, 434).
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