Abmahnung oder Kündigung: Sie müssen sich entscheiden

Man sollte eigentlich meinen, dass es sich inzwischen herumgesprochen hat: Arbeitgeber dürfen nicht wegen desselben Vorfalls erst eine Abmahnung und dann eine Kündigung aussprechen. Aber selbst in den Justizbehörden passiert dieser Fehler, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.4.2011 zeigt (Az.: 25 Sa 2684/10).

Geklagt hatte eine Angestellte, die wegen der Weitergabe des Inhalts eines Durchsuchungsbeschlusses an eine Kollegin zunächst eine Abmahnung und später eine Kündigung erhielt. Die Kollegin war die Mutter desjenigen, bei dem die Durchsuchung durchgeführt werden sollte.

Zunächst erhielt die Justizangestellte deshalb eine Abmahnung. Als dann später im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens eine (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung erfolgte, folgte die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung. Hiergegen wehrte sie sich.

Und sie bekam vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht recht. Beide Gerichte stellten fest, dass das Fehlverhalten an sich zu einer Kündigung berechtigt hätte. Wenn der Arbeitgeber aber zunächst zu Abmahnung greift, so legt er sich damit fest. Als Arbeitgeber können Sie also wegen desselben Verhaltens nicht zunächst eine Abmahnung aussprechen und es sich dann später anders überlegen und zur Kündigung greifen.

Entscheiden Sie sich: Abmahnung oder Kündigung
Schaut man sich die Funktion einer Abmahnung an, ist dies auch nur folgerichtig. Denn die Abmahnung hat unter anderem eine Warnungsfunktion und soll dem Mitarbeiter verdeutlichen, dass er sich im Wiederholungsfall einer Kündigung ausgesetzt sehen wird. Diese Warnfunktion kann die Abmahnung aber nur dann erfüllen, wenn nicht später wegen desselben Vorfalls zur Kündigung gegriffen wird. Denn wenn es nicht erneut zu einem entsprechenden Fehlverhalten kommt, hat die Warnung ja funktioniert.

Als Arbeitgeber sollten Sie sich daher sehr genau überlegen, in welchen Fällen Sie eine Abmahnung aussprechen wollen. Handelt es sich um einen so schweren Vertrauensbruch, dass sie gleich zu einer Kündigung greifen könnten, sollten Sie sich auf jeden Fall vorher beraten lassen. Denn mit der Abmahnung vernichten Sie Ihr Recht zu Kündigung. Wenn Sie das wollen, zum Beispiel weil Sie Ihrem Mitarbeiter noch eine Chance geben wollen, ist das völlig in Ordnung. Sie sollten sich hier nur bewusst entscheiden. Es gilt die Faustformel: Abmahnung vernichtet Kündigungsrecht.