von Heiko Klages, veröffentlicht in Abmahnung
Eine Abmahnung in einem solchen Fall forderte das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.09.2008, Az. 7 Ca 1837/08. Der Arbeitgeber hatte einem seit 27 Jahren in dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter ohne vorhergehende Abmahnung wegen verbaler sexueller Belästigung von Kolleginnen gekündigt.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung wegen fehlender Abmahnung für unwirksam. Konkret hatte der Mitarbeiter gegenüber einer Kollegin geäußert:
Die deshalb ausgesprochene Kündigung hielt er für unverhältnismäßig, da bei verbalen sexuellen Belästigungen eine vorherige Abmahnung erforderlich sei. Das Arbeitsgericht sah das genauso. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abmahnung möglicherweise von vornherein erfolglos sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich von 27 Jahren im Unternehmen 26 Jahre einwandfrei verhalten habe.
Bei verbaler sexueller Belästigung: Abmahnung sinnvoll
Auch, wenn man dem Arbeitsgericht Düsseldorf nicht unbedingt folgen muss und eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung für möglich halten kann, sollten Sie in derartigen Fällen dennoch auf Nummer sicher gehen. Sprechen Sie bei derartigen Verhaltensweisen konsequent und unmittelbar eine Abmahnung aus, um sowohl Opfern als auch Tätern zu signalisieren, dass Sie dabei keinen Spaß verstehen.
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