von Heiko Klages, veröffentlicht in Abmahnung
Ohne vorhergehende Abmahnung können Sie in den allermeisten Fällen keine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Anders als bei der Kündigung selbst sieht das BetrVG für eine Abmahnung aber keine Rechte des Betriebsrates vor.
Sie müssen daher Ihren Betriebsrat nicht vorher anhören, wenn Sie eine Abmahnung aussprechen müssen. Die Abmahnung ist weder von seiner Zustimmung noch von einer vorherigen Information abhängig. Denn es gibt weder im BetrVG noch durch die Rechtsprechung eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers oder ein korrespondierendes Recht des Betriebsrates.
Abmahnung eines Mitglieds des Betriebsrates
Auch für die Abmahnung eines Mitglieds des Betriebsrates gilt nichts anderes. Sie können also auch ein Betriebsratsmitglied abmahnen, ohne von einer vorherigen Information des Betriebsrates oder gar seiner Zustimmung abhängig zu sein.
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