Abmahnung (Arbeitsrecht): Mitarbeiter bei unwirksamer Abmahnung ohne Widerrufsanspruch

Abmahnung & Arbeitsrecht: Eine unangenehme Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Als Arbeitgeber ist es jedoch Ihr gutes Recht, auf festgestelltes Fehlverhalten von Mitarbeitern mit einer Abmahnung zu reagieren. Ein genauso gutes Recht haben Mitarbeiter, sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine Abmahnung zu wehren.

Beim Thema Abmahnung & Arbeitsrecht ist jedoch eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München zu beachten. Demnach besteht bei einer unwirksamen Abmahnung im Normalfall kein Anspruch auf Widerruf. Dies folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (Urteil vom 22.09.2010, Az.: 11 Sa 520/09).

In dem Fall versuchte ein ehemaliger Mitarbeiter, seinen Ex-Arbeitgeber dazu zu verpflichten, die vom Arbeitsgericht festgestellt Unwirksamkeit von zwei Abmahnungen und zwei Kündigungserklärungen allen Kollegen und den weltweit 9000 Beschäftigten in Konzernfirmen mitzuteilen und diese zu widerrufen.

Abmahnung & Arbeitsrecht: Das LAG schreitet ein
Das ging dem LAG zu weit. Es stellte fest, dass bei unwirksamen Abmahnungen und Kündigungen in der Regel kein Anspruch auf Widerruf besteht. Denn es sei ein normaler Vorgang, dass Arbeitgeber angenommenes Fehlverhalten rügen und davon gegebenenfalls auch andere Arbeitnehmer benachrichtigen.

Soweit Form und Inhalt einer erteilten Abmahnung oder Kündigungserklärung nicht –  über diesen Rügecharakter hinaus – unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, z. B. in Form einer Ehrkränkung, eingreife und Dritten mitgeteilt werde, sei das normal. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer zielgerichtet "an den Pranger gestellt" worden ist.

Abmahnung im Arbeitsrecht: Widerrufspflicht nur bei Ehrverletzung
Zusammengefasst bedeutet diese Entscheidung, dass Sie nur dann verpflichtet sein können, Kollegen über die Unwirksamkeit einer Abmahnung oder Kündigungserklärung zu unterrichten, wenn in der Abmahnung nicht nur sachliche Gründe enthalten waren, sondern auch ehrverletzende, persönlich herabsetzende Bestandteile vorlagen.