Mehr als 48 Wochenarbeitsstunden dürfen es nicht sein

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Januar 2006 einen Beschluss gefasst, der noch weit reichende Auswirkungen haben wird. Denn die Richter haben entschieden: Die Höchstgrenze von 48 Wochenarbeitsstunden gilt ab sofort für alle Arbeitnehmer. Ganz gleich, wie viele Wochenarbeitsstunden vorher vereinbart waren.

Mehr als 48 Wochenarbeitsstunden geht nicht
Werden in Ihrer Dienststelle oder Ihrer öffentlichen Einrichtung Mitarbeiter eingesetzt, die Bereitschaftsdienste leisten oder in Arbeitsgemeinschaften bereitstehen, muss der Dienstherr zukünftig sehr genau Buch führen.

Denn deren Arbeitszeit darf im Durchschnitt von 12 Monaten diese 48 Wochenarbeitsstunden nicht überschreiten.

Das besondere an diesem Urteil: Die Regelung gilt auch, wenn ein älterer Tarifvertrag etwas anderes regelt (BAG, Beschluss vom 24.01.2006, Az.: 1 ABR 6/05). Und genau damit kommen jetzt Sie als Personalrat ins Spiel.

Darum geht es
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 24.12.2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Dann aber muss die 48-Stunden-Durchschnittsgrenze auf jeden Fall eingehalten werden. Bislang gingen zahlreiche Dienststellen und öffentliche Arbeitgeber davon aus, dass es für ältere Arbeitsverträge eine Übergangsregelung gibt.

Hierbei konnten sie sich auf § 25 Satz 1 ArbZG beziehen. Denn dort ist geregelt, dass für Tarifverträge, die am 01.01.2004 bereits galten, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2006 gilt.

Das stimmt immer noch – aber eben nicht mehr so ganz
Nach dem Beschluss der Erfurter Richter wird die 48-Stunden-Grenze der Wochenarbeitsstunden von dieser Regelung nicht erfasst. Hierbei beziehen sich die Richter ausdrücklich auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs.