Das Problem ist ein Dauerbrenner: Bei Ihren Minijobern bekommen Sie leicht Probleme mit der Sozialversicherung, wenn diese weitere Minijobs ausüben. Denn der Minijober kann dann auf einmal sozialversicherungspflichtig werden. Die Folge: Sie müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, obwohl Sie genau das eigentlich vermeiden wollten.
Keine rückwirkendem Beiträge zur Sozialversicherung bei Minijobs
Grundsätzlich beginnt die Sozialversicherungspflicht erst dann, wenn Sie einen entsprechenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers bekommen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Rückwirkend müssen Sie also keine Beiträge zur Sozialversicherung bei einem Minijob zahlen.
Änderung zum 01.01.2009
Eine rückwirkende Zahlung des Beitrages zur Sozialversicherung kommt nach einer Gesetzesänderung zum 01.01.2009 aber in Frage, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Das bedeutet im Klartext
Lassen Sie sich bereits vor der Einstellung schriftlich bestätigen, dass der Beschäftigte keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder einem anderen Minijobs nachgeht bzw. in welchem Umfang er daraus Einnahmen erzielt. Nehmen Sie diese Bestätigung mit zu den Personalakten. So vermeiden Sie die rückwirkende Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung.