Artikel vom 16. Januar 2012 von Fred Schübbe, veröffentlicht in Personal
Welche Formulierungen in Stellenausschreibungen sind erlaubt?
Nachdem vor einigen Jahren das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt wurde, mussten Personaler in Bezug auf die Formulierung von Stellenausschreibungen umlernen. Formulierungen, die bisher erlaubt und wegen der klaren Aussagekraft auch gewünscht waren, bergen jetzt die Gefahr von Entschädigungsansprüchen wegen vermeintlicher Diskriminierung. So darf keine Verkäuferin mehr gesucht werden, sondern nur ein/e Verkäufer/in und niemand wird mehr eingeladen, Mitglied in einem "jungen" Team zu werden.
Immer wieder gibt es Fälle, in denen Unsicherheit besteht, ob Formulierungen rechtlich gesehen diskriminierend sind oder nicht. Manchmal kommt es auf kleine Details an. Einen Kandidaten mit "deutscher Muttersprache" zu suchen, ist eher diskriminierend als jemanden mit "perfekten Deutschkenntnissen in Wort und Schrift".
Jüngst klärte das LAG Berlin-Brandenburg, dass der Begriff "Junior" in einer Stellenausschreibung erlaubt ist. Im konkreten Fall ging es um eine Stellenausschreibung unter der Bezeichnung "Junior Personalreferent (m/w)", auf die sich ein 41-jähriger Bewerber gemeldet hatte. Nachdem er abgelehnt worden war, vermutete er eine Diskriminierung wegen seines Alters und klagte.
Das Gericht befand, dass sich hinter der Bezeichnung "Junior" eine Umschreibung für die Hierarchie innerhalb der Personalreferenten verbirgt, damit jedoch nicht zwangsläufig auf das Alter der Stelleninhaber Bezug genommen wird. Die Klage wurde abgewiesen, Entschädigungsansprüche wegen einer Diskriminierung gab es nicht.
Das bedeutet, dass der Begriff "Junior" in Stellenausschreibungen weiterhin verwendet werden darf. Bei der Ausschreibung ist jedoch darauf zu achten, dass nicht durch weitere Formulierungen im Text dieser Begriff in einen Zusammenhang mit dem Alter des gesuchten Kandidaten hergestellt wird.
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