Der Urlaubsanspruch Ihrer Mitarbeiter verfällt am 31. März

Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, sonst verfällt er. In zwei Fällen kommt aber eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr in Frage und der Urlaubsanspruch verfällt nicht: bei dringenden betrieblichen Gründen (z. B. einem Auftragsstau) oder persönlichen Gründen Ihres Arbeitnehmers (z. B. Erkrankung).

Urlaubsanspruch verfällt am 31. März

Ihr Arbeitnehmer muss den Urlaub bis spätestens zum 31. März nehmen (so genannter Übertragungszeitraum). Tut er das nicht, verfällt der noch offene Urlaub. Sie müssen Ihren Mitarbeiter dabei nicht auf den drohenden Verfall aufmerksam machen. Behauptet Ihr Mitarbeiter, seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig angemeldet zu haben, so ist er hierfür beweispflichtig (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 1349/00).

Wenn Sie sich und/oder Ihren Mitarbeitern mehr Flexibilität verschaffen wollen, können Sie auch einen längeren Übertragungszeitraum einräumen. Gewähren Sie eine etwaige Verlängerung aber immer nur unter Vorbehalt, denn ansonsten kann eine betrieblichen Übung entstehen, von der Sie sich nur schwer wieder lösen können.

Urlaubsanspruch: Merken Sie sich für den Resturlaub 2007 die folgenden Stichtage:

  1. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 verfällt im Normalfall mit Ablauf des 31.12.2007.
  2. Wenn er wegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe 2007 nicht genommen werden kann mit Ablauf des 31.03.2008
  3. Bei abweichender vertraglicher Vereinbarung verfällt der Resturlaub entsprechend der Vereinbarung (werfen Sie aber auch immer einen Blick in den Tarifvertrag).

Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Und wie sieht es aus, wenn Ihr Mitarbeiter bei Ihnen ausscheidet? In so einem Fall ist für den Urlaubsanspruch die Beschäftigungsdauer entscheidend. Hier müssen Sie folgende Fälle unterscheiden:

  1. Ihr Mitarbeiter ist noch keine sechs Monate bei Ihnen: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat besteht ein Urlaubsanspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
  2. Bei Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte (spätestens mit Ablauf des 30.06.), besteht ebenfalls für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Urlaubsanspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
  3. Wenn Ihr Arbeitnehmer seit dem 1. Januar bei Ihnen beschäftigt ist und in der 2. Jahreshälfte (also nach dem 01.07.) bei Ihnen ausscheidet, hat er den vollen Urlaubsanspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Resturlaub auszahlen?

Den Resturlaub müssen Sie nur auszahlen, wenn das Arbeitsverhältnis endet, Ihr Mitarbeiter den Urlaub nicht mehr nehmen konnte und der Urlaubsanspruch auch noch nicht verfallen ist.

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