Die Verkürzung der Ausbildungszeit hat Folgen für die Vergütung

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist auf verschiedene Weise möglich: Sie können nach § 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit anrechnen lassen, oder Sie verkürzen die Ausbildungszeit, weil aufgrund der gezeigten Leistungen mit einem schnellen Abschluss der Ausbildung zu rechnen ist. Egal, warum Sie die Ausbildungszeit verkürzten, es hat immer auch Auswirkungen auf die Vergütung.
1. Weg, die Ausbildungszeit zu verkürzen
Sie können nach § 7 BBiG eine berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit anrechnen lassen. Das kommt für den vorherigen Besuch einer beruflichen Schule, insbesondere eines Berufsgrundbildungsjahres und einer Berufsfachschule in Frage. Je nach individueller Regelung der Bundesländer kann die Zeit ganz oder zumindest teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
Auswirkung auf die Vergütung: Die anzurechnende Zeit ist als bereits absolvierte Ausbildungszeit anzusehen. Wer beispielsweise bereits ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert hat, startet direkt mit dem 2. Lehrjahr und hat dementsprechend von Anfang an Anspruch auf eine Vergütung, die einem 2. Lehrjahr angemessen ist.
2. Weg, die Ausbildungszeit zu verkürzen
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist auch nach § 8 des Berufsbildungsgesetzes möglich. Wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der gezeigten Leistungen das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreicht wird, können Auszubildende und Ausbildende gemeinsam eine Verkürzung der Ausbildungszeit beantragen.

Auswirkung auf die Vergütung: In diesem Fall besteht allerdings kein früherer Anspruch auf die Vergütung späterer Zeitabschnitte. Die Ausbildung startet regulär mit dem 1. Ausbildungsjahr. Die 1. Erhöhung der monatlichen Vergütung (auf das Niveau des 2. Lehrjahrs) steht folglich erst nach 12 Monaten an.

Was Sie beim Thema Vergütung außerdem beachten sollten
Regelmäßige Erhöhung der Vergütung: Die Vergütung muss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG mindestens einmal jährlich erhöht werden. Das wird vom Gesetz zwingend so vorgeschrieben, da die Ansprüche des Auszubildenden mit der Zeit steigen. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie die Vergütung nicht in kürzeren Abständen ansteigen lassen.
Vergütung im 4. Ausbildungsjahr
Eine tarifliche Vergütung für das 4. Ausbildungsjahr ist nur bei Berufen vorgesehen, die grundsätzlich eine längere als 3-jährige Ausbildungszeit vorschreiben. Für Sie heißt das konkret: Fällt Ihr Auszubildender einer regulären 3-jährigen Ausbildung durch die Abschlussprüfung, müssen Sie anschließend nicht die Vergütung des 4. Lehrjahres zahlen, obwohl er das 3. Ausbildungsjahr – rein zeitlich gesehen – bereits absolviert hat. Ausnahmen von dieser Regel sind allerdings möglich, wenn ein Tarifvertrag anderes vorschreibt.