Urlaubsabgeltung: Wenn der Mitarbeiter den Urlaub nicht nehmen kann

Grundsätzlich muss Urlaub in Form von Freizeit gewährt bzw. vom Arbeitnehmer genommen werden. Die so genannte Abgeltung von Urlaub, das heißt die Zahlung von Geld anstatt der Gewährung von Freizeit ist daher in der Regel nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Vor allem bei vorübergehend eingestellten Aushilfen, die häufig nicht in der Lage sind, ihren Urlaub während der Beschäftigungszeit aus organisatorischen Gründen zu nehmen, können bzw. müssen Sie daher den Urlaub abgelten.
Für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs gelten dieselben Regeln wie für die Berechnung des Urlaubsentgelts. Das bedeutet, Sie gehen vom Tagesverdienst der letzten 13 Wochen (bzw. bei kürzeren Arbeitsverhältnissen von einem entsprechend kürzeren Zeitraum) aus.
 
Achtung: Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Behandelt wird die Urlaubsabgeltung immer als Einmalzahlung.
Für die Berechnung des Abgeltungsanspruchs gelten dieselben Regeln wie für die Berechnung des Urlaubsentgelts. Das bedeutet, Sie gehen vom Tagesverdienst der letzten 13 Wochen (bzw. bei kürzeren Arbeitsverhältnissen von einem entsprechend kürzeren Zeitraum) aus.
Achtung: Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Behandelt wird die Urlaubsabgeltung immer als Einmalzahlung.

Grundsätzlich muss Urlaub in Form von Freizeit gewährt bzw. vom Arbeitnehmer genommen werden. Die so genannte Abgeltung von Urlaub, das heißt die Zahlung von Geld anstatt der Gewährung von Freizeit ist daher in der Regel nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Vor allem bei vorübergehend eingestellten Aushilfen, die häufig nicht in der Lage sind, ihren Urlaub während der Beschäftigungszeit aus organisatorischen Gründen zu nehmen, können bzw. müssen Sie daher den Urlaub abgelten.