Unfallversicherung: Arbeitgeber hat Aufklärungspflicht
Hat ein Arbeitgeber zu Gunsten eines Arbeitnehmers eine Unfallversicherung abgeschlossen und diesem einen Direktanspruch gegen die Versicherung eingeräumt, so ist er verpflichtet seinen Arbeitnehmer hierüber in Kenntnis zu setzen. Ansonsten haftet er für einen ggf. entstehenden Schaden, wie das Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 707/06) entschieden hat.
Arbeitsrecht-Report - Aktuelle Infos zu wichtigen arbeitsrechtlichen Themen - Gratis-PDF!
Unfallversicherung: Arbeitgeber hat Aufklärungspflicht
In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, im Rahmen derer allen versicherten Arbeitnehmern ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zustehen sollte.
Eine dieser Arbeitnehmerinnen erlitt bei einem Unfall so schwere Verletzungen, dass sie ein Pflegefall wurde. Da ihr Betreuer von der Unfallversicherung nichts wusste, konnte er die Versicherungssumme in Höhe von 150.000 Euro nicht geltend machen – als er 2 Jahre später von der Versicherung erfuhr, war die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche abgelaufen. Vor Gericht einigte der Betreuer sich mit der Versicherung auf Zahlung von 80.000 Euro, die restlichen 70.000 Euro zahlte die Versicherung nicht.
Pech für den vergesslichen Arbeitgeber, denn das Bundesarbeitsgericht sah in der unterlassenen Information eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Aufklärungspflicht. Und damit war der Arbeitgeber zum Schadensersatz in Höhe der 70.000 Euro verpflichtet, die die Versicherung nicht mehr zahlen musste.