Wie Minijobber Ihre Rentenversicherungspflicht wiederherstellen können

Seit der letzten Minijobreform unterliegen alle neuen Minijobber bei Beschäftigungsbeginn der Rentenversicherungspflicht. Die überwiegende Mehrheit der 450-€-Kräfte lässt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien. Aber was kann getan werden, wenn die Versicherungspflicht widerrufen werden soll?

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern kann nicht widerrufen werden. Hat der Minijobber einmal einen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber hinterlegt, so ist die Befreiung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend.

Erst wenn die Beschäftigung endet, endet auch die Befreiung. Übt ein Minijobber mehrere Minijobs parallel aus, so gilt die Befreiung einheitlich für alle Minijobs. Die Minijob-Zentrale informiert dann alle anderen Arbeitgeber über das Vorliegen der Befreiung.

Die Befreiung wirkt übrigens so lange bis alle Minijobs beendet worden sind. Das heißt: Der Minijob, in dem seinerzeit die Befreiung erfolgte, kann schon lange beendet worden sein, doch die Befreiung wirkt in anderen (noch nicht beendeten) Minijobs nach.

So lösen Sie das Problem Rentenversicherungsfreiheit

Damit der Minijobber wieder die Chance hat rentenversicherungspflichtig zu werden, muss er das alte Beschäftigungsverhältnis beenden und ein neues beginnen. Davon ist auszugehen, wenn er den rentenversicherungsfreien Minijob beendet und einen neuen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber beginnt.

Beim selben Arbeitgeber ist ein unmittelbarer Übergang nicht möglich. Hier muss vielmehr eine Wartezeit von 2 Monaten abgewartet werden, bevor der Minijobber wieder beim alten Arbeitgeber in ein "neues" Beschäftigungsverhältnis eintreten kann. Ist dies gegeben, so gilt im neuen Beschäftigungsverhältnis für den Minijobber zunächst Rentenversicherungspflicht.

Beispiel:

Ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijobber arbeitet bei Arbeitgeber A bis zum 31.3.

Ab 1.6. nimmt er wieder bei Arbeitgeber A einen "neuen" Minijob auf.

Da zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen 2 Monate vergangen sind, unterliegt der Minijobber ab 1.6. grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, wenn er keinen Antrag auf RV-Befreiung vorlegt.